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Text gilt ab: 23.03.1976
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Sicherung von Bahnlinien gegen Gefährdungen aus angrenzenden Waldgrundstücken

LMBl. 1976 S. 173


7902-L
Sicherung von Bahnlinien gegen Gefährdungen
aus angrenzenden Waldgrundstücken
(Sicherung von Bahnlinien 1 )
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 23. März 1976 Az.: F 3-S 104-10
I.
Zur Beantwortung der Frage, in welchem Umfang einerseits der Unternehmer einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnlinie und andererseits die Eigentümer bzw. die Besitzer von Grundstücken, die an diese Bahnlinie angrenzen, für die Verkehrssicherheit dieser Bahnlinie zuständig sind, können die von der Rechtsprechung für den Straßenverkehr entwickelten Grundsätze sinngemäß herangezogen werden.
Nach diesen Grundsätzen ist es Aufgabe sowohl des Verkehrssicherungspflichtigen eines Verkehrsweges (in diesem Fall also des Unternehmers der Bahnlinie), wie des Eigentümers bzw. Besitzers eines angrenzenden Grundstückes, die von diesem Grundstück auf einen öffentlichen Verkehrsweg ausgehenden Gefährdungen abzuwehren; die Verantwortung trifft jeweils denjenigen, „der in der Lage ist, die Gefahrenlage zu beherrschen “ (Sieder-Zeitler, Kommentar zu Art. 9 BayStrWG). So dürfen durch die Bewirtschaftung eines an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzenden Grundstückes keine Gefährdungen für die Verkehrssicherheit geschaffen werden. Die Abwehr von Lawinen, Steinschlag, Muren usw., die von einem angrenzenden Grundstück aus öffentliche Verkehrswege bedrohen, durch Lawinengalerien, Stützmauern usw. ist Aufgabe des Verkehrssicherungspflichtigen (soweit der Eigentümer bzw. Besitzer dieses angrenzenden Grundstückes nicht die Gefahrenlage selbst geschaffen hat). Verkehrssicherungspflichtiger wie Eigentümer bzw. Besitzer eines angrenzenden Grundstückes sind verpflichtet, Gefährdungen durch in ihrer Standfestigkeit geminderte Bäume abzuwehren.
Um Schadensfälle zu vermeiden und die verwaltungsmäßige Abwicklung der jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung von Bahnlinien, an welche Waldgrundstücke der Staatsforstverwaltung bzw. Waldgrundstücke in der Betriebsleitung der Staatsforstverwaltung angrenzen, zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, wurde mit der Deutschen Bundesbahn2 die diesem Schreiben in Anlage beigegebene Vereinbarung getroffen.
II.
Der an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzende Waldbesitzer ist nach der Rechtsprechung lediglich verpflichtet, Waldbäume zu entfernen, von denen eine über das normale Maß hinausgehende Verkehrsgefährdung, z.B. durch Rotfäule, ausgeht. Ist es darüber hinaus erforderlich, einen regelrechten Sicherheitsstreifen entlang von Bahnlinien waldfrei zu halten bzw. einen ganzen Bestandsstreifen vorzeitig einzuschlagen, muss die Deutsche Bundesbahn dafür Entschädigung leisten oder den Sicherheitsstreifen ankaufen. Auf die Vorschriften des Bayerischen Waldgesetzes zur Rodung wird hingewiesen.
I. A.
Bauer
Ministerialdirigent
Anlage zur Bek vom 23.3.1976
Nr. F 3-S 104-10
Verwaltungsvereinbarung
Zwischen der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion München, und dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
wird folgende Verwaltungsvereinbarung geschlossen:
1.
Die Dienststellen der Deutschen Bundesbahn und der Bayerischen Staatsforstverwaltung überprüfen die Bestandsränder von Waldgrundstücken der Staatsforstverwaltung bzw. von in der Betriebsleitung der Staatsforstverwaltung stehenden Waldgrundstücken längs Bahnlinien in regelmäßigem Turnus, d.h. etwa jährlich einmal, in einer gemeinsamen Tagfahrt und halten protokollarisch fest, ob durch entlang einer Bahnlinie der Deutschen Bundesbahn stehende Waldbäume eine über das normale Maß hinausgehende Gefährdung der Verkehrssicherheit festgestellt werden konnte und was veranlasst werden muss.
2.
Für die Beseitigung von Gefahren, die von auf Waldgrundstücken der Staatsforstverwaltung stehenden Bäumen für die Verkehrssicherheit einer Bahnlinie der Deutschen Bundesbahn ausgehen, wird folgende Regelung getroffen:
a)
Gefahren, die mit forstlichen Betriebsarbeiten in ursächlichem Zusammenhang stehen, beseitigen im Einvernehmen mit der zuständigen Bahnmeisterei die Forstämter auf Kosten der Bayerischen Staatsforstverwaltung. Soweit dabei betriebssichernde Maßnahmen der Deutschen Bundesbahn erforderlich sind, trägt hierfür die Deutsche Bundesbahn die Kosten.
b)
Soweit von Waldbäumen eine Gefährdung ausgeht, weil die Bäume z.B. erkennbar krank (rotfaul), abgestorben, vom Wind angeschoben oder aus sonstigen Gründen besonders windwurfgefährdet sind, werden sie von den Forstämtern im Einvernehmen mit der zuständigen Bahnmeisterei auf Kosten der Bayerischen Staatsforstverwaltung beseitigt. Soweit dabei betriebssichernde Maßnahmen der Deutschen Bundesbahn erforderlich sind, trägt hierfür die Deutsche Bundesbahn die Kosten.
c)
Gefährdungen, die nicht vom Baumbestand ausgehen (z.B. Lawinen, Steinschlag), fallen nicht unter die vorstehende Regelung.
3.
Unabhängig von der Pflicht zur Gefahrenbeseitigung und Kostentragung verständigen sich die Dienststellen der Deutschen Bundesbahn und der Bayerischen Staatsforstverwaltung gegenseitig jeweils umgehend über Gefahren, die auf staatsforsteigenem Grund bzw. auf Waldgrundstücken in der Betriebsleitung der Staatsforstverwaltung für Bahnlinien der Deutschen Bundesbahn entstehen und deren Beseitigung den Bediensteten der Deutschen Bundesbahn oder der Bayerischen Staatsforstverwaltung obliegt.
4.
Bei Waldgrundstücken, die weder der Bayerischen Staatsforstverwaltung gehören noch in deren Betriebsleitung stehen, muss die Beteiligung von Angehörigen der staatl. Forstämter an der Überprüfung von Bestandsrändern längs Bahnlinien durch die Dienststellen der Deutschen Bundesbahn jeweils besonders beantragt werden. Eine Mitwirkung kann nur bei Forstbetrieben ohne eigenes Forstpersonal und nur dann zugestanden werden, wenn die daraus resultierende Mehrbelastung der staatl. Forstämter zumutbar ist. In diesen Fällen stellt die Deutsche Bundesbahn den Freistaat Bayern – Forstverwaltung – und seine Bediensteten von jeder Haftung frei, soweit der entstandene Schaden nicht vorsätzlich oder groß fahrlässig von diesen verursacht ist.
München, den 2. März 1976
für die Deutsche Bundesbahn,
Bundesbahndirektion München
Dipl.-Ing. Ohlemutz, Abteilungspräsident
München, den 24. Februar 1976
für die Bayer. Staatsforstverwaltung
I. A. Haagen, Ministerialdirektor

1 [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Kurzbezeichnung
2 [Amtl. Anm.:] nunmehr: Deutsche Bahn AG