Inhalt

Text gilt ab: 23.02.1959

10. 
Zu Art. 13 FRG (Regelung und Ablösung, Allgemeines):

Zu Abs. 1 Satz 2:
37
Mit Rücksicht auf Art. 145 Abs. 1 der Bayer. Verfassung ist von Anträgen auf Einschränkung oder Ablösung kirchlicher Bezugsrechte abzusehen.
Zu Abs. 2 Satz 1:
38
Der Grundsatz, dass die in Art. 19 Abs. 1 FRG aufgezählten Rechte nicht im Verfahren vor der Forstrechtsstelle geregelt werden können, greift auch dann ein, wenn im Einzelfall ein Antrag auf Ablösung eines solchen Rechts von der Forstrechtsstelle gemäß Art. 19 Abs. 2 FRG abgelehnt worden ist.
Zu Abs. 2 Satz 2:
39
Die gemäß dieser Bestimmung von der Regelung ausgenommenen Forstrechte konnten schon nach bisherigen Rechtsgrundsätzen als sog. ruhende Rechte nicht ausgeübt werden.