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Text gilt ab: 23.02.1959

6.
Zu Art. 8 FRG (Ausübung von Streurechten):

Zu Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2:
15
Für alle mit Streurechten belasteten Berechtigungsbezirke sind baldmöglichst – gegliedert nach den in Abs. 1 genannten Standortsgüten – Streunutzungspläne aufzustellen. Da der Streunutzungsplan auf den Unterlagen des Forsteinrichtungswerkes beruht, soll er mit diesem zeitlich gleichlaufen und daher für die Laufzeit des Forsteinrichtungswerkes gefertigt werden. Für die Übergangszeit bis zur Aufstellung eines neuen Forsteinrichtungswerkes kann der Streunutzungsplan auch auf einen kürzeren Zeitraum abgestellt werden. Die Streunutzungspläne sind von den Oberforstdirektionen1 mit den erforderlichen Erläuterungen und Belegen aus dem Forsteinrichtungswerk – unter dem Vorbehalt der Neuerstellung bei vorzeitiger Erneuerung des Forsteinrichtungswerkes – über die Finanzmittelstellen des Landes Bayern den Forstrechtsstellen zur Genehmigung vorzulegen.
16
Bei der Ermittlung der rechbaren Fläche isst von der belasteten Gesamtfläche auszugehen. Die auf den ausgewiesenen Nutzungsflächen voraussichtlich anfallenden Streumengen sind in Raummetern zu schätzen. Für einen möglichst gleichmäßigen Streuertrag ist Sorge zu tragen.
17
Bei der Bewertung der Standortsgüte ist von der durchschnittlichen Ertragsklasse der aufstockenden Hauptholzart auszugehen. Dabei entsprechen
a)
einem guten Standort
bei 5gliedrigen Ertragstafeln die Bonitäten I – II ¼,
bei 4gliedrigen Ertragstafeln die Bonitäten I – I ¾;
b)
einem mittleren Standort
bei 5gliedrigen Ertragstafeln die Bonitäten II ½ – III ½,
bei 4gliedrigen Ertragstafeln die Bonitäten II – II ¾;
c)
einem geringen Standort
bei 5gliedrigen Ertragstafeln die Bonitäten III ¾ und darunter,
bei 4gliedrigen Ertragstafeln die Bonitäten III und darunter.
Bei mehreren Hauptholzarten gilt das gewogene Mittel.
18
Die Frage, ob ein gegen Streunutzung besonders empfindlicher Standort gegeben ist, ist unabhängig von der Standortsgüte jeweils von Fall zu Fall zu prüfen. Im Allgemeinen gelten als besonders empfindlich
a)
nährstoffarme Böden, insbesondere kolloidarme Sandböden (z.B. Teile der Oberpfalz, des Reichswaldes, des Spessarts);
b)
zur Verdichtung und Verhärtung neigende Böden (z.B. mittelfränkische Melmböden, Phyllitböden in der Oberpfalz);
c)
sehr flachgründige Böden bei hochanstehendem felsigem Untergrund;
d)
zur Austrocknung und Erosion neigende Böden (z.B. sonnseitige Hänge und Kuppen);
e)
durch wirtschaftliche Eingriffe, insbesondere durch übermäßige Streunutzung in ihrer chemischen und physikalischen Struktur stark geschädigte Böden.
19
Die Staatsforstverwaltung kann an der Nutzung auf der sich nach dem Streunutzungsplan ergebenden rechbaren Fläche in gleichem Verhältnis teilnehmen, in dem die bereits abgelösten und erloschenen Rechte zur ursprünglichen Gesamtbelastung stehen (vgl. Art. 24 Abs. 3, 25 Abs. 2 FRG). Die ihr hiernach zur Nutzung zustehenden Flächen sind im Streunutzungsplan und, soweit erforderlich, auch in der Natur für dauernd besonders zu bezeichnen und dadurch vor der Streunutzung durch die Berechtigten zu sichern.
Zu Abs. 3 Satz 3:
20
Nach altem Maß gemessene Streurechte sind nach den bisherigen Erfahrungszahlen ins metrische Maß umzurechnen.
Zu Abs. 4 Satz 3:
21
Ein Streuberechtigter kann von der Verpflichtung, gemessene Streurechtsbezüge in messbaren Haufen aufzusetzen, ausnahmsweise entbunden werden, wenn infolge ungünstiger Witterung eine rasche Abfuhr der Streu geboten und eine zuverlässige Schätzung der gewonnenen Streumengen an Hand von Probeflächen gewährleistet ist.
Zu Abs. 4 Satz 8
22
Die Ermächtigung der Oberforstdirektionen2, für Gebiete mit besonderen Bringungsverhältnissen Ausnahmen zuzulassen, bezieht sich nur auf die Bestimmung des Satzes 7.

1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Forstdirektionen “
2 [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Forstdirektionen “