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Text gilt ab: 23.02.1959

5.
Zu Art. 5 FRG (Ausübung von Bauholzrechten):

Zu Abs. 2 Satz 4:
11
Die Holzaufbereitung umfasst das Fällen, Zurichten und Rücken des Rechtholzes sowie seine Ausformung und Sortierung.
Zu Abs. 3 Satz 5:
12
Die Ausstellung von Abfuhrscheinen an Forstberechtigte durch Nichtstaatswaldbesitzer wird im Allgemeinen dann anzuordnen sein, wenn dies im Interesse des Forstschutzes notwendig erscheint.
Zu Abs. 4 Satz 2:
13
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass Holzvoranschläge von Sachverständigen gefertigt werden, die nicht nach dem Gesetz über öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige vom 11.10.1950 (BayBS IV S. 73)1, sondern auf Grund früherer Bestimmungen öffentlich bestellt sind.
Zu Abs. 5:
14
Die bestimmungsgemäße Verwendung des auf Bedarf bezogenen Bauholzes ist zu überwachen.

1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: BayRS 702-1-W