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Text gilt ab: 23.02.1959

4.
Zu Art. 4 FRG (Ausübung der Forstrechte, Allgemeines):

Zu Abs. 2:
8
Die Forstämter sind berechtigt, gemessene Nutzholzbezüge im Voraus zu gewähren, wenn ein dringender größerer Holzbedarf für das angeforstete Bauwerk besteht. Sie können ferner in begründeten Fällen gemessene Forstrechtsbezüge auf spätere Fälligkeitsjahre übertragen (z.B. bei nachgewiesenem Arbeitermangel, bei Ungunst der Witterung oder zum Zweck der Zusammenfassung mehrerer, im einzelnen zu geringfügiger Jahresbezüge). Vorausabgaben und Übertragungen für mehr als 2 Jahre dürfen nur mit Zustimmung der Oberforstdirektion1 durchgeführt werden.
Zu Abs. 3 Satz 1:
9
Von der Möglichkeit der Vorausgabe von Forstrechtsbezügen ist im Allgemeinen Gebrauch zu machen, wenn infolge höherer Gewalt ein Massenanfall von Holz oder Streu entsteht. Die Vorausabgabe muss sich, unbeschadet anderweitiger freiwilliger Vereinbarung, auf alle gleichartigen Rechte erstrecken, die auf dem von dem Ereignis betroffenen Wald lasten. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Einschränkung nach Art. 15 FRG vorliegen.
Zu Abs. 3 Satz 2:
10
Bei Vorausabgaben nach den Abs. 2 und 3 ist von dem Berechtigten eine schriftliche Erklärung zu verlangen, in der er sich verpflichtet, für alle Vermögensnachteile Ersatz zu leisten, die dem Freistaat Bayern aus einer etwaigen doppelten Inanspruchnahme infolge der Vorausabgabe erwachsen könnten. Bestehen begründete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Berechtigten, so ist zur Sicherung des Anspruchs des Freistaats Bayern eine ausreichende Bürgschaftserklärung zu fordern; der Bürge und die Bürgschaftserklärung müssen die Voraussetzungen des § 239 BGB erfüllen.

1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Forstdirektion “