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Text gilt ab: 23.02.1959

12. 
Zu Art. 15 FRG (Einschränkung von Holznutzungsrechten):

Zu Abs. 1:
48
Die Leistungsfähigkeit des Waldes bemisst sich nach dem durchschnittlichen nachhaltigen Ertrag (Durchschnitts-Gesamtzuwachs) unter Zugrundelegung der vorhandenen Holzarten und der Standortsbedingungen, wie sie vor Eintritt der Einschränkungsvoraussetzungen gegeben waren.
49
Eine wesentliche Minderung der Leistungsfähigkeit liegt regelmäßig vor, wenn der jährliche Holzertrag für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren um mehr als 20 v. H. unter den Durchschnitts-Gesamtzuwachs absinkt. Eine nachhaltige Bewirtschaftung erscheint stets auch dann nicht mehr gewährleistet, wenn bei wesentlich verminderter Leistungsfähigkeit der nach Abgabe der Rechtsbezüge verbleibende Ertrag die Betriebs- und Verwaltungskosten nicht mehr deckt. Abgelöste und erloschene Rechte sind in die Berechnung der Belastung mit einzubeziehen (vgl. Art. 24 Abs. 3, 25 Abs. 2 FRG).
50
Bei der Stellung von Einschränkungsanträgen ist jeweils ein Mindestzeitraum für die Einschränkung vorzuschlagen. Dieser Zeitraum ist so zu bemessen, dass nach seinem Ablauf die rechtstitelgemäße Gewährung der Rechtsbezüge ohne Gefährdung der nachhaltigen Bewirtschaftung im Sinne der RdNr. 49 voraussichtlich wieder möglich ist.
51
Anträge auf Einschränkung werden dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Einschränkungsvoraussetzungen durch ein Ereignis geschaffen wurden, das vor In-Kraft-Treten des Forstrechtegesetzes eingetreten ist.