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Text gilt ab: 23.02.1959

11. 
Zu Art. 14 FRG (Festmessung):

Zu Abs. 2:
40
Fehlen ausreichende Anhaltspunkte für die in den letzten 30 Jahren gewährten Bezüge, so bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Ermittlung des Durchschnittswerts zuverlässige Schätzungen zugrunde zu legen.
Zu Abs. 3 Buchst. a):
41
Es ist darauf zu achten, dass der Holzvoranschlag (vgl. Anlage 5 zur FRGDV) des amtlich bestellten Sachverständigen (vgl. RdNr. 13) nur solche Holzbauteile enthält, die im Zeitpunkt der Antragstellung angeforstet sind und ihrem ursprünglichen rechtstitelgemäßen Zweck dienen. Ferner ist die Auffassung zu vertreten, dass angeforstete Massivbauteile für die Dauer des Massivbaues von der Festmessung ausgeschlossen sind, da Abs. 3 Buchst. a) nur von angeforsteten Holzbauteilen spricht.
Zu Abs. 3 Buchst. b) Satz 1:
42
Das Gesetz lässt offen, welche Holzpreise bei der Umrechnung verschiedener Holzarten und -sortimente in ein einheitliches Grundsortiment zu unterstellen sind. Da es sich nur um die Ermittlung einer Verhältniszahl handelt, erscheint es richtig, die durchschnittlichen örtlichen Marktpreise des Forstwirtschaftsjahres zugrunde zu legen, in dem die Festmessung durchgeführt wird.
Zu Abs. 3 Buchst. d) Satz 3:
43
Die Forstämter geben jährlich den Zeitpunkt ortsüblich bekannt, bis zu dem der Abruf der Abnutzungsentschädigung, die im nächsten Jahr im Staatswald genutzt werden soll, anzuzeigen ist.
Zu Abs. 3 Buchst. d) Satz 4:
44
Unter Abnutzungsentschädigung im Sinn dieser Bestimmung ist stets die ursprüngliche, nach Buchst. d) Satz 1 ermittelte Gesamtabnutzungsentschädigung zu verstehen.
Zu Abs. 3 Buchst. e):
45
Bei der Umrechnung des angewiesenen Rechtholzes in das Grundsortiment sind von den Forstämtern die durchschnittlichen örtlichen Marktpreise des Forstwirtschaftsjahres zugrunde zu legen, in dem die Abgabe erfolgt ist.
46
Alle auf Rechnung des Unterhaltsfixums und der Abnutzungsentschädigung vom Berechtigten genutzten Holzmengen sind nach ihrer Umrechnung in das Grundsortiment mit dem zu Buch stehenden Guthaben des Berechtigten abzugleichen, und zwar für das Forstwirtschaftsjahr, in dem das Holz dem Berechtigten überwiesen wurde.
47
Die Umrechnung des überwiesenen Rechtholzes in das Grundsortiment (RdNr. 45) und die Abgleichung der Holzmengen (RdNr. 46) erfolgt im Anhalt an das Formblattmuster der Anlage zu dieser Entschließung.