Inhalt

Text gilt ab: 23.02.1959

1. 
Zu Art. 1 FRG (Begriffsbestimmungen):

Zu Abs. 3 Satz 1:
1
Zu den nicht gemeinderechtlich geregelten, im öffentlichen Recht wurzelnden Rechten zählen die Berechtigungen, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses Körperschaften und Anstalten (z.B. Kirchen und Schulen) oder den Inhabern bestimmter Stellen (z.B. Geistlichen, Lehrern, Mesnern) zustehen. Bei den kirchlichen Bezugsrechten ist deren verfassungsrechtliche Sonderstellung zu beachten (s. unten RdNr. 37).
Zu Abs. 3 Satz 2 und 3:
2
Forstvergünstigungen (forstrechtsähnliche Genüsse, Prekarien), die mindestens in den letzten 30 Jahren vor In-Kraft-Treten des Forstrechtegesetzes ununterbrochen gewährt worden sind und für die der Nachweis nach Art. 1 Abs. 3 Satz 3 FRG nicht erbracht werden kann (Altvergünstigungen), unterliegen in dem Umfang, in dem sie am 1. April 1958 bestanden haben, den Bestimmungen des Forstrechtegesetzes. Dies bedeutet nicht, dass sie zu dinglichen Rechten geworden sind, hat aber zur Folge, dass sie nicht mehr widerrufen werden können.
3
Alle übrigen Vergünstigungen (Neuvergünstigungen) sind nach den Grundsätzen zu behandeln, die vor dem In-Kraft-Treten des Forstrechtegesetzes für Forstvergünstigungen allgemein Anwendung gefunden haben.