Inhalt

FüR
Text gilt ab: 01.10.1996

D. Führungsmittel

15 Mitarbeiterbesprechung, Dienstbesprechung

15.1 

1Mitarbeiterbesprechungen dienen der allgemeinen Information sowie der Beratung der Vorgesetzten. 2Sie haben zum Ziel, Erfahrungen, Wissen und Auffassung der Mitarbeiter auszutauschen sowie als Entscheidungshilfen zu anstehenden Problemen kennen zu lernen.

15.2 

Der Vorgesetzte kann zu einer Mitarbeiterbesprechung Beschäftigte, die einem Mitarbeiter unterstellt sind, und Spezialisten zuziehen (erweiterte Mitarbeiterbesprechung).

15.3 

1Der Vorgesetzte leitet die Mitarbeiterbesprechung und führt sie so, dass die Mitarbeiter ihre Gedanken unbefangen vortragen können. 2Das Ergebnis der Mitarbeiterbesprechung ist vom Vorgesetzten festzustellen.

15.4 

Bei Dienstbesprechungen gibt der Dienstvorgesetzte oder der Vorgesetzte Ziele, Pläne, Richtlinien, Entscheidungen, Einzelaufträge, Weisungen oder Anordnungen bekannt und erläutert sie.

15.5 

Mitarbeiter- und Dienstbesprechungen finden turnusmäßig oder aus gegebenem Anlass statt; sie werden in der Regel miteinander verbunden.

16 Richtlinien, Zielvereinbarungen

16.1 

1Das Staatsministerium gibt allgemein verbindliche Richtlinien, um die einheitliche Erfüllung und die Koordinierung der Aufgaben im Bereich der Staatsforstverwaltung sicherzustellen. 2Dabei sind insbesondere Ziele festzulegen und Zuständigkeiten zu regeln.

16.2 

1Die Leiter der Forstdirektionen, der Forstämter und der Sonderbehörden sowie andere Vorgesetzte können für ihren Zuständigkeitsbereich entsprechende Richtlinien geben. 2Sie müssen sich im Rahmen der Richtlinien der Vorgesetzten halten.

16.3 

Richtlinien sollen der Initiative, dem selbständigen Handeln und dem Entscheiden der Mitarbeiter Raum lassen, soweit das sachlich möglich ist.

16.4 

Wenn beim Vollzug von Richtlinien im Einzelfall Abweichungen notwendig erscheinen, ist die Entscheidung der Behörde herbeizuführen, die die Richtlinien gegeben hat.

16.5 

1Soweit die Ziele nur allgemein durch Rechtsvorschriften beziehungsweise Richtlinien vorgegeben werden, kann der Vorgesetzte mit seinen Mitarbeitern Ziele und/oder die Wege zum Ziel gemeinsam erarbeiten. 2Diese Ziele können vereinbart werden, wenn sie operational (nach Inhalt, Ausmaß und zeitlichen, gegebenenfalls auch räumlichen Grenzen) und widerspruchsfrei (in bezug auf das sonstige Zielsystem) formulierbar sind.

16.6 

Zielvereinbarungen sind ebenso wie Zielvorgaben zu korrigieren, wenn erkennbar wird, dass bestimmte Ziele nicht oder nicht unter den vorgegebenen oder vereinbarten Bedingungen erfüllt werden können.

17 Weisungen

17.1 

Der Vorgesetzte lenkt seine Mitarbeiter mit Weisungen, indem er zum Beispiel
Arbeitsschwerpunkte festlegt,
die Tätigkeit der Mitarbeiter koordiniert,
Sachverhalte benennt, über die Informationen zu geben sind,
Termine und Fristen setzt.

17.2 

Der Vorgesetzte kann seinen Mitarbeitern Weisungen zum Vollzug von Sachentscheidungen, zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung, zur Teilnahme an Mitarbeiter- und Dienstbesprechungen, Fortbildungs- und anderen Veranstaltungen, Inspektionen und Begängen u. ä. erteilen.

18 Aufsicht (Kontrolle)

18.1 

1Dem Dienstvorgesetzten obliegt die Dienstaufsicht; sie bezieht sich auf das Verhalten der Beamten bezüglich der Einhaltung der dienstrechtlichen Vorschriften.
2Der Vorgesetzte führt die allgemeine Aufsicht über seine Mitarbeiter. 3Wenn der Vorgesetzte die Aufsicht in einem Fachbereich nicht ausüben kann, wird diese – als Fachaufsicht – einem Fachvorgesetzten übertragen.
4Führungsaufgaben des Vorgesetzten gegenüber nachgeordneten Behörden, insbesondere die allgemeine Aufsicht, können Inspektionsbeamten übertragen werden, die im Auftrag des Vorgesetzten tätig sind.

18.2 

1Die Aufsicht bezieht sich auf die Tätigkeit der Mitarbeiter, die Führungs- und Sachentscheidungen, die Arbeitsergebnisse und das Verhalten gegenüber anderen Beschäftigten und Dritten. 2Sie hat insbesondere den Zweck, festzustellen,
wie der Leistungsstand des Mitarbeiters ist und ob eine Förderung notwendig ist,
ob der Mitarbeiter überlastet oder unterfordert ist,
ob die Aufgaben ordnungsgemäß erledigt und Arbeitsziele erreicht sind,
welche konkreten Handlungen, Leistungen oder Ergebnisse Anlass geben, dem Mitarbeiter Anerkennung oder Kritik auszusprechen.

18.3 

1Die Aufsicht soll der Tätigkeit und Leistung des Mitarbeiters angepasst sein. 2Sie muss von Vertrauen und Achtung gegenüber dem Mitarbeiter getragen sein und ist unvoreingenommen auszuüben.

18.4 

1Überprüfungen vor Ort beziehungsweise am Arbeitsplatz sind zu planen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, und in der Regel als Stichproben in Anwesenheit des Mitarbeiters durchzuführen; sie sollen so rechtzeitig einsetzen, dass Schäden oder Nachteile vermieden werden. 2Die Überprüfungen sollen in der Regel dem Mitarbeiter vorher bekannt gegeben werden.

18.5 

Der Vorgesetzte schlägt dem Dienstvorgesetzten vor, welche Folgerungen aus den Ergebnissen der Aufsicht zu ziehen sind.

18.6 

Ist der Vorgesetzte oder der Fachvorgesetzte nicht in der Lage, die Aufsicht zu führen, informiert er unverzüglich den Dienstvorgesetzten.

19 Anerkennung und Kritik

19.1 

Der Vorgesetzte soll lobenswerte Leistungen anerkennen.

19.2 

1Werden bei einem Mitarbeiter nach Klärung des Sachverhalts durch die Aufsicht Fehler oder Mängel festgestellt, erörtert der Vorgesetzte diese mit ihm in einem Kritikgespräch, in der Regel unter vier Augen. 2Das Kritikgespräch ist von beiden Seiten so zu führen, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit gewährleistet bleibt.

20 Anordnungen

20.1 

1Der Vorgesetzte muss in den Aufgabenbereich seiner Mitarbeiter oder bei Einzelauftrag durch Anordnungen dann eingreifen, wenn Fehler unterlaufen oder ein Fehlverhalten vorliegt oder wenn Gefahr im Verzug ist, um zu verhindern, dass rechtswidrige Maßnahmen getroffen werden oder wesentliche Schäden oder Nachteile entstehen. 2Diese Befugnis steht auch dem Dienstvorgesetzten allen Beschäftigten der Behörde gegenüber zu; er verständigt unverzüglich den Vorgesetzten des Beschäftigten von der Anordnung.

20.2 

Der Mitarbeiter, in dessen Aufgaben mit einer Anordnung eingegriffen wurde, ist baldmöglich unter Angabe des Grundes zu verständigen.

20.3 

1Bei einem schweren Fehler oder bei grobem Fehlverhalten eines Mitarbeiters kann der Dienstvorgesetzte nach Anhörung des Vorgesetzten einen anderen Beschäftigten beauftragen, eine Anordnung auszuführen, wenn der Mitarbeiter uneinsichtig oder nicht in der Lage ist, der Anordnung des Vorgesetzten zu entsprechen. 2Diese Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie vorher angedroht, der Mitarbeiter auf die Mängel aufmerksam gemacht und ihm eine angemessene Frist zur Abstellung des Fehlers oder des Fehlverhaltens gesetzt wurde. 3Diese Voraussetzungen entfallen bei Gefahr im Verzug. 4Der Dienstvorgesetzte ist verpflichtet, die Maßnahme in einem Aktenvermerk zu begründen.

21 Arbeitsgruppen, Projektgruppen

21.1 

1Für ständige Beratungs- oder Spezialaufgaben können Arbeitsgruppen, für befristete Einzelaufgaben Projektgruppen, gebildet werden. 2Entscheidungs-, Weisungs- und Anordnungsbefugnisse stehen ihnen nicht zu.

21.2 

Arbeitsgruppen und Projektgruppen bestehen aus einem Vorsitzenden und den Mitgliedern, die vom Behördenleiter bestimmt werden, der die Gruppe eingesetzt hat.

21.3 

1Der Vorsitzende beruft die Gruppe zu Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest, beschafft die Unterlagen und Hilfsmittel, leitet die Diskussionen und fertigt Ergebnisniederschriften. 2Der Vorsitzende und die Mitglieder sind in der Gruppe gleichberechtigt und vertreten ihre persönliche Meinung; sie sind insoweit nicht weisungsgebunden.

21.4 

Arbeitsgruppen und Projektgruppen können ermächtigt werden, sich in wichtigen Sachfragen bei Behörden und Dienststellen der Staatsforstverwaltung ohne Einhalten des Dienstweges zu informieren.