Inhalt

FüR
Text gilt ab: 01.10.1996

A. Allgemeines

1 Einleitung

1.1 

1Die in diesen Richtlinien enthaltenen Grundsätze der Führung im Mitarbeiterverhältnis bilden den Rahmen für die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten in der Staatsforstverwaltung.2Für eine erfolgreiche Umsetzung dieser Grundsätze sind alle Beschäftigten aufgerufen, in ihrem jeweiligen Bereich für deren Verwirklichung zu sorgen beziehungsweise dafür einzutreten. 3Die Richtlinien wenden sich deshalb – unabhängig von der grammatikalischen Bezeichnung im Text – gleichermaßen an weibliche und männliche Beschäftigte der Staatsforstverwaltung.

1.2 

1Unter Führung wird das Leiten von Organisationseinheiten und das Führen von Menschen verstanden.
2Führung bedeutet in aufgabenbezogener Hinsicht
Ziele setzen, formulieren und vertreten,
das Erreichen der Ziele planen,
Entscheidungen treffen,
die Tätigkeit der Mitarbeiter koordinieren und
das Erreichen der Ziele kontrollieren.
3Die Aufgaben der Personalführung umfassen insbesondere
Personalorganisation,
Beurteilung,
Aus- und Fortbildung,
Motivation und
Information.
4Neben diesen Aufgaben hat Führung auch die Bedeutung, dass Werte vermittelt, Probleme sichtbar gemacht und Mitarbeiter konstruktiv eingebunden werden.

2 Ziel

Die Führung im Mitarbeiterverhältnis soll die Berufsfreude, die Verantwortungsbereitschaft und den Leistungswillen aller Beschäftigten heben, ihre Fähigkeiten zur vollen Entfaltung bringen, zur Initiative anregen, die Zusammenarbeit fördern und zielorientiertes Handeln erleichtern, damit die Staatsforstverwaltung ihre Aufgaben bestmöglich erfüllen kann.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 

1Dienstvorgesetzter ist in der Regel der Behördenleiter. 2Der Dienstvorgesetzte ist für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamten zuständig. 3Für die Angestellten und Arbeiter ist er der Vertreter des Arbeitgebers; Regelungen in diesen Richtlinien, die sich auf den Dienstvorgesetzten beziehen, gelten sinngemäß bezogen auf den Vertreter des Arbeitgebers.

3.2 

Unmittelbarer Vorgesetzter („Vorgesetzter“) ist, wer den ihm unterstellten Mitarbeitern gegenüber – unbeschadet der Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der Vorgesetzten in übergeordneten Behörden – Führungsaufgaben erfüllt.

3.3 

Fachvorgesetzter ist, wer in einem Fachbereich gegenüber Beschäftigten der eigenen Behörde oder der nachgeordneten Behörden im Auftrag des Vorgesetzten bestimmte Führungsaufgaben wahrnimmt.

3.4 

Mitarbeiter sind die dem Vorgesetzten unmittelbar unterstellten Beschäftigten.

3.5 

Beschäftigte sind alle Beamten, Angestellten und Arbeiter, ohne Unterscheidung ob sie Vorgesetzte oder Mitarbeiter sind.