Inhalt

Text gilt ab: 29.03.2004

3. Vollstreckungsanordnung

3.1 

Die Vollstreckung wird durch die Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Voraussetzung hierfür ist, dass
der Leistungsbescheid dem Beteiligten bekannt gegeben worden ist,
die Forderung fällig ist und
seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides eine Woche verstrichen ist.

3.2 

Vor Erlass der Vollstreckungsanordnung soll der Beteiligte von der Teilnehmergemeinschaft mit einer dritten Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden. Erbringt der Beteiligte innerhalb der dritten Zahlungsfrist die geforderte Geldleistung nicht, leitet die Teilnehmergemeinschaft die Vollstreckung ein.

3.3 

Die Vollstreckungsanordnung wird von der Teilnehmergemeinschaft erteilt. Mit ihr übernimmt die Teilnehmergemeinschaft die Verantwortung dafür, dass die in Nummer 3.1 genannten Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben sind. Die Fach- und Rechtsaufsicht der Direktion für Ländliche Entwicklung bleibt unberührt. Die Vollstreckungsanordnung ist gegenüber dem Beteiligten kein Verwaltungsakt. Eine bestimmte Form und ein bestimmter Inhalt sind für die Vollstreckungsanordnung nicht vorgeschrieben. Sie muss jedoch deutlich zum Ausdruck bringen, dass die mit ihr verbundene Ausfertigung des Leistungsbescheides vollstreckbar ist. Sie soll vom Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft unterschrieben sein. Dazu empfiehlt es sich, die Formulierung „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.“ zu verwenden.
Bei Geldforderungen von weniger als 25 Euro soll zur Vermeidung unwirtschaftlicher Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich nicht vollstreckt werden (Nr. 3 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO).

3.4 

Die Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheids ist nicht Voraussetzung für die Vollstreckungsanordnung. Kommt einem gegen den Leistungsbescheid eingelegten Widerspruch jedoch aufschiebende Wirkung zu, wird die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens unzulässig. Der Widerspruch hat indessen keine aufschiebende Wirkung, wenn öffentliche Abgaben oder Kosten angefordert werden oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist.