Inhalt

Text gilt ab: 29.03.2004

6. Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft nach Abschluss des Verfahrens und der Flurbereinigungsgenossenschaft

6.1 

Diese Bekanntmachung gilt auch für Teilnehmergemeinschaften, die über die Beendigung des Verfahrens nach dem FlurbG hinaus bestehen bleiben und ihre Aufgaben selbst wahrnehmen, sowie sinngemäß für Flurbereinigungsgenossenschaften nach früherem Landesrecht, die nach Maßgabe ihrer Satzung fortbestehen.

6.2 

Hat mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG die Direktion für Ländliche Entwicklung die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten auf die Gemeinde übertragen (§ 151 Satz 2 FlurbG), nimmt diese bei der Vollstreckung von Geldforderungen nach Nummer 2.1 vertretungsweise die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft wahr.