Text gilt ab: 29.03.2004
5. Aufgaben des Verbandes für Ländliche Entwicklung
Ist die Teilnehmergemeinschaft Mitglied eines Verbandes für Ländliche Entwicklung nach § 26a FlurbG, wirkt der Verband nach Maßgabe seiner Satzung an der Erhebung von Geldforderungen gegen die einzelnen Beteiligten mit.