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Text gilt ab: 23.06.2003

6. Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke und Fortführung des Flurbereinigungsplanes

1Der Flurbereinigungsplan dient bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO. 2Die Flurbereinigungsbehörde ist zur Fortführung der Unterlagen verpflichtet, bis diese an das Vermessungsamt abgegeben werden. 3Dies gilt auch für Änderungen des Eigentums, der Form und der Bezeichnung der neuen Flurstücke, die von den Berechtigten beantragt werden und auf Gründe außerhalb des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz zurückzuführen sind. 4Für erforderlich werdende Vermessungsarbeiten stellt die Flurbereinigungsbehörde dem Vermessungsamt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung. 5Eine inzwischen durchgeführte Grundbuchberichtigung (§ 82 FlurbG) befreit die Flurbereinigungsbehörde nicht von der Fortführungspflicht.