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Text gilt ab: 23.06.2003

4. Notarielle Beurkundungen während des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz

1Von der vorläufigen Besitzeinweisung bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes können Teilnehmer rechtswirksam nur über die alten Flurstücke, nicht aber über die Abfindungsflurstücke verfügen; beim Erwerb von Flurstücken wird das Eigentum an den alten Flurstücken, der Besitz aber an den Abfindungsflurstücken des Veräußerers erworben. 2In den Notariatsurkunden sollen sowohl die alten als auch die neuen Flurstücke benannt werden. 3Beabsichtigen Teilnehmer Rechtsgeschäfte an Abfindungsflurstücken, benennt die Flurbereinigungsbehörde dem Notar auf Anfrage alte Flurstücke, deren Wert im Wesentlichen diesen Abfindungsflurstücken oder den vom Rechtsgeschäft erfassten Teilflächen entspricht. 4Die benannten alten Flurstücke werden den Rechtsgeschäften zugrunde gelegt; die Flurbereinigungsbehörde übermittelt zugleich kostenfrei einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan. 5Haben unerledigte Rechtsbehelfe Bedeutung für die in Betracht kommenden Abfindungsflurstücke, so ist das im Auszug zu vermerken. 6Im Auszug sind ferner die auf das betreffende Flurstück entfallenden Geldabfindungen, Geldausgleiche oder Erstattungen nach §§ 44, 50, 51, 52 FlurbG anzugeben. 7Sieht die Flurbereinigungsbehörde Anlass zu Regelungen über die Behandlung von Geldabfindungen, Geldausgleichen, Erstattungen von geleisteten Vorschüssen zu den endgültigen Flurbereinigungsbeiträgen oder von Wertunterschieden zwischen alten und neuen Flurstücken, teilt sie dies dem Notar im Auszug aus dem Flurbereinigungsplan mit.