Text gilt ab: 23.06.2003
1.
Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Amtsgericht – Grundbuchamt –, im Folgenden „Grundbuchamt“ genannt, und den Notaren, in deren engerem Amtsbereich Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durchgeführt werden, Folgendes mit:
- a)
- die Anordnung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (§§ 1, 86 und 87, 91 ff. und 103a ff. Flurbereinigungsgesetz – FlurbG – ), wobei ein Verzeichnis der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke mit ihren Grundbuchstellen übersandt wird.
- b)
- Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 FlurbG) unter Übersendung eines aktuellen Verzeichnisses bei der nachträglichen Einbeziehung oder der Ausschaltung von Flurstücken
- c)
- die Einstellung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (§§ 9, 94 und 103d FlurbG)
- d)
- die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG)
- e)
- den Eintritt des neuen Rechtszustandes (§§ 61 bis 63, 103f Abs. 3 FlurbG)
- f)
- die Abgabe der Unterlagen an das Vermessungsamt (§ 81 Abs. 2 FlurbG)
- g)
- die Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG).