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Text gilt ab: 23.06.2003

1. Mitteilungen der Flurbereinigungsbehörde an das Grundbuchamt und die Notare

Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Amtsgericht – Grundbuchamt –, im Folgenden „Grundbuchamt“ genannt, und den Notaren, in deren engerem Amtsbereich Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durchgeführt werden, Folgendes mit:
a)
die Anordnung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (§§ 1, 86 und 87, 91 ff. und 103a ff. Flurbereinigungsgesetz – FlurbG – ), wobei ein Verzeichnis der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke mit ihren Grundbuchstellen übersandt wird.
b)
Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 FlurbG) unter Übersendung eines aktuellen Verzeichnisses bei der nachträglichen Einbeziehung oder der Ausschaltung von Flurstücken
c)
die Einstellung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (§§ 9, 94 und 103d FlurbG)
d)
die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG)
e)
den Eintritt des neuen Rechtszustandes (§§ 61 bis 63, 103f Abs. 3 FlurbG)
f)
die Abgabe der Unterlagen an das Vermessungsamt (§ 81 Abs. 2 FlurbG)
g)
die Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG).