Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1977

4.   Bindung an das gemeinsame Arbeitsprogramm

Von dem gemeinsam festgelegten Arbeitsprogramm darf, beginnend mit der Zeitstufe 3, nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Wenn eine solche Abweichung notwendig wird, sind davon die am Arbeitsprogramm beteiligten Fachstellen und Staatsministerien unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten.