Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1977

3.   Jährliche Arbeitsprogrammbesprechung

Zur Koordinierung der Planungen und Maßnahmen nach dem Zeitplan und der finanziellen Förderung findet alljährlich in jedem Regierungsbezirk eine Arbeitsprogrammbesprechung statt. Die Besprechungsergebnisse werden jeweils zu einem neuen Arbeitsprogramm zusammengefasst.

3.1  

Im Benehmen mit der im Regierungsbezirk ansässigen Flurbereinigungsdirektion lädt die Regierung die zuständigen Flurbereinigungsdirektionen, die regionalen Planungsverbände und die Oberforstdirektion zu der Arbeitsprogrammbesprechung ein. Den Vorsitz führt der Regierungspräsident oder sein Stellvertreter. An der Besprechung nehmen seitens der Regierung die Leiter der Abteilungen/Sachgebiete teil, deren Aufgaben, Planungen und Maßnahmen zu koordinieren sind, besonders der Abteilungen/Sachgebiete Landesentwicklung und Umweltfragen, Planung und Bauordnung, Ortsplanungsstelle, Straßenbau, Wasserbau und Wasserwirtschaft, Agrarstruktur und Landwirtschaftsförderung und Kommunalwesen. Die Flurbereinigungsdirektionen werden durch die Präsidenten oder deren Stellvertreter sowie die zuständigen Abteilungsleiter vertreten. Wenn mit Planungen gerechnet werden muss, die von nicht den Regierungen unterstellten Behörden betrieben werden (z.B. Autobahndirektion, Wehrbereichsverwaltung, Bundesbahndirektion), werden auch diese Planungsträger zu der Arbeitsprogrammbesprechung eingeladen.

3.2  

Über das Ergebnis der Besprechung fertigt die Regierung eine Niederschrift. Soweit veranlasst, sind der Niederschrift Karten und Pläne beizugeben. Die Niederschrift wird allen an der Besprechung beteiligten Fachstellen, dem Landesamt für Denkmalpflege, der Bezirksfinanzdirektion und in Abdruck je fünffach den Staatsministerien des Innern, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Landesentwicklung und Umweltfragen zugeleitet. Zu Vorhaben, über die in der Besprechung keine Einigung unter den beteiligten Fachstellen zu erreichen war, ist den beteiligten Staatsministerien zu berichten.

3.3  

Die Arbeitsprogrammbesprechung ersetzt nicht die in Gesetzen (z.B. Raumordnungsgesetz, Bundesbaugesetz, Städtebauförderungsgesetz, Flurbereinigungsgesetz, Bundesfernstraßengesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Bayer. Landesplanungsgesetz, Bayer. Straßen- und Wegegesetz, Bayer. Wassergesetz, Bayer. Naturschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz) vorgeschriebenen förmlichen Anhörungen, Beteiligungen usw.