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Text gilt ab: 01.07.1977

2.   Gemeinsame Arbeitsprogramme

Regierung und Flurbereinigungsdirektion wählen im gegenseitigen Einvernehmen die Neuordnungsgebiete aus und bereiten in einem Zeitraum von 5 Jahren alle Maßnahmen vor, um in der Flurbereinigung eine konzentrierte, zeitlich und sachlich abgestimmte Tätigkeit aller beteiligten Behörden zu erzielen. Vor der beabsichtigten Anordnung einer Flurbereinigung ist dabei in der Regel die Einhaltung folgenden Zeitplans anzustreben:
Zeitstufe 5 (5 Jahre vor dem Anordnungsjahr):
Regierung und Flurbereinigungsdirektion unterrichten sich gegenseitig über die in Aussicht zu nehmenden oder heranstehenden Projekte und erörtern diese mit dem Ziel, sich auf bestimmte Nahbereiche zu konzentrieren.
Zeitstufe 4 (4 Jahre vor dem Anordnungsjahr):
Die Neuordnungsgebiete werden in Übereinstimmung zwischen den Planungsträgern ausgewählt. Regierung und Flurbereinigungsdirektion wirken darauf hin, dass bei Bedarf eine Vorplanung im ländlichen Nahbereich (agrarstrukturelle Vorplanung) entsprechend der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 8. Juli 1975 (MABl S. 929, LMBl S. 46, LUMBl S. 62) durchgeführt wird.
Zeitstufe 3 (3 Jahre vor dem Anordnungsjahr):
Die beteiligten Behörden erörtern, welche Planungen und Maßnahmen vorzubereiten und einzuleiten sind. Sie werten die Ergebnisse einer etwaigen Vorplanung im ländlichen Nahbereich aus.
Zeitstufe 2 (2 Jahre vor dem Anordnungsjahr):
Die Flurbereinigungsdirektion unterrichtet nach § 5 Abs. 3 FlurbG die beteiligten Behörden und Organisationen über die geplanten Flurbereinigungsverfahren; diese teilen der Flurbereinigungsdirektion unverzüglich mit, ob und welche die voraussichtlichen Flurbereinigungsgebiete berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen. Die Planungen und der Zeitplan ihrer Ausführung sind aufeinander und untereinander abzustimmen. Dabei sollen bereits die Möglichkeiten der Finanzierung aufgezeigt werden.
Auf Grund der Unterrichtung nach § 5 Abs. 3 FlurbG weist die Aufsichtsbehörde die Gemeinden auf ihre Verpflichtung nach § 144c Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2256) hin. Die Gemeinden überprüfen zu diesem Zeitpunkt ihre bauliche Entwicklung und entscheiden, ob im Hinblick auf die beabsichtigten Flurbereinigungsverfahren die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen erforderlich ist und inwieweit Landschafts- oder Grünordnungspläne nach Art. 3 Abs. 2 BayNatSchG als Grundlage für die Bauleitpläne auszuarbeiten sind. Die Gemeinden teilen das Ergebnis der Prüfung der Regierung, der Flurbereinigungsdirektion und der Kreisverwaltungsbehörde mit und leiten die notwendigen Maßnahmen ein. Die Gemeinsame Bekanntmachung vom 18. Mai 1965 (MABl S. 328, LMBl S. 70) ist zu beachten.
Die Regierung prüft gemeinsam mit der Flurbereinigungsdirektion, ob und mit welchen Folgerungen Sanierungs- oder Dorferneuerungsmaßnahmen notwendig sind. Sie entscheidet als höhere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der Flurbereinigungsdirektion, ob und für welche Vorhaben der Flurbereinigung ein Raumordnungsverfahren nach Ziff. 3.1 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 12. Januar 1973 (LMBl S. 4, LUMBl S. 18) durchgeführt werden muss.
Zeitstufe 1 (1 Jahr vor dem Anordnungsjahr):
Erforderliche Planfeststellungsverfahren werden eingeleitet, gesetzlich vorgeschriebene Termine abgewickelt, notwendige Anordnungen und Genehmigungen veranlasst sowie die Finanzierungen gesichert. Soweit Flurbereinigungsverfahren unter Anwendung der §§ 87-89 FlurbG (Bereitstellung von Land in großem Umfang für Unternehmen) zur Verteilung des Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern oder zur Vermeidung landeskultureller Nachteile erforderlich sind, soll der Antrag der Enteignungsbehörde auf Anordnung dieser Verfahren herbeigeführt werden.