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Text gilt ab: 01.07.1977

1.   Der Nahbereich als Neuordnungseinheit

Für die Neuordnung im ländlichen Raum und in den ländlich strukturierten Teilen der Verdichtungsräume durch Flurbereinigung bildet in der Regel der Nahbereich den Planungsraum. Er gibt wichtige Anhaltspunkte für die Auswahl und räumliche Festlegung der zukünftigen Neuordnungsgebiete. Nahbereich ist der jedem zentralen Ort zugeordnete Verflechtungsbereich zur Deckung des Grundbedarfs; der zentrale Ort zählt zum Nahbereich.
Die Nahbereiche werden anhand der sozioökonomischen Beziehungen, insbesondere der privatwirtschaftlichen und der öffentlichen Versorgung der Bevölkerung sowie der Verkehrserschließung ermittelt (Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 10. März 1976 (GVBl S. 123), Anlage zu § 1 – LEP –, Teil A III, 2.5.1.3). Dazu äußern sich die regionalen Planungsverbände.