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Text gilt ab: 01.07.1978

4. Grundstücksabgabe an nahe Verwandte

Zu den nahen Verwandten im Sinne der Ziffer II.2 der Grundsätze und dieser Vollzugsbestimmungen zählen Personen, die mit dem Siedler in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind.
Flächen bis zu 2000 qm dürfen ohne Zahlung eines Wertausgleichs vom Wiederkaufsrecht nur freigestellt werden, wenn der Siedler bei der Veräußerung keinen Erlös in bar erhält. Wird die Fläche vom 2000 qm bei Siedlerfamilien mit drei oder mehr Kindern oder aufgrund besonderer örtlicher Bauvorschriften überschritten, so darf von einem Wertausgleich abgesehen werden, wenn der Verkehrswert der Mehrfläche den Betrag von 10 000,- DM1 nicht übersteigt. Diese Möglichkeit kann für jede Siedlerstelle nur einmal zugestanden werden.
Für einen Verzicht auf die Ausübung des Wiederkaufsrechts ist ferner Voraussetzung, dass die Siedler ihren Kindern oder sonstigen nahen Verwandten die Fläche zur Bebauung oder Abfindung von Ansprüchen überlassen. Es genügt nicht, dass der Erwerber die Fläche bebaut; er muss vielmehr das Wohnhaus später auch selbst beziehen. Dies ist vom Grundstückserwerber glaubhaft zu machen. Wenn die Grundstücksüberlassung zur Abfindung von Ansprüchen erfolgt, ist dies nachzuweisen. Unter Ansprüchen im Sinne der Ziffer II. 2 der Grundsätze sind Ansprüche der weichenden Erben aus einem Übergabevertrag und aus Vereinbarungen über eine Teilung des Nachlasses zu verstehen.

1 [Amtl. Anm.:] Nunmehr 5 000 €