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Text gilt ab: 08.11.1963
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Verwaltung von Siedlungskrediten aus Landesmitteln durch die Bayer. Staatsschuldenverwaltung

LMBl. 1963 S. 93


7814-L
Verwaltung von Siedlungskrediten aus Landesmitteln durch die
Bayer. Staatsschuldenverwaltung
Gemeinsame Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 8. November 1963 Az.: III OS – 6452/163 – Az.: C 5180 – 62 035
Mit LME Nr. III OS - 6452/4 vom 9. September 1960 (LMBl. 1960/135) und Nr. III OS - 6020/68 vom 3. Oktober 1961 (LMBl. 1961/188) wurde die Verwaltung
a) der an Neusiedler nach Ziff. 9, 26, 29, 30 und 31 der Finanzierungsrichtlinien vom 4. September 1956 (BayBSVELF S. 129) einschließlich der Überhangsforderungen nach Ziff. 19 Abs. 2 dieser Richtlinien sowie
b) der im Vollzug des Flüchtlingssiedlungsgesetzes, des Bundesvertriebenen- und des Sesshaftmachungsgesetzes sowie der Umsiedlungsaktionen II und III
im Namen des Freistaates Bayern ausgereichten Landesmitteldarlehen auf die Staatsschuldenverwaltung übertragen.
Der Zeitpunkt der Übernahme und das hierbei zu beachtende Verfahren ergibt sich aus den genannten Bekanntmachungen.
1. Vom Tage der Übernahme der Darlehensverwaltung an vertritt die Staatsschuldenverwaltung den Freistaat Bayern bei allen zur Kreditverwaltung, zum Krediteinzug und zur Verwaltung und Verwertung der Sicherheiten erforderlichen Handlungen, soweit nicht in gerichtlichen Verfahren die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern (ab 1. Januar 1964 „Bezirksfinanzdirektion München") nach §§ 1 bis 3 der Vertretungsverordnung vom 24. März 1960 (GVBl. S. 33) Vertretungsbehörde ist (vgl. Ziff. 10). Zu den Aufgaben der Staatsschuldenverwaltung gehört vor allem die Abgabe von Erklärungen bei Darlehenskündigung, Darlehensübertragung, bei Stundung, Ermäßigung und Aussetzung der Darlehensleistung, bei Pfandfreigabe, Änderung der Rangverhältnisse, Austausch und Verwertung von Sicherheiten sowie bei der Abwicklung von gekündigten Darlehen. Soweit Anträge, die auf die Vornahme derartiger Verwaltungsmaßnahmen gerichtet sind, bei anderen im Siedlungsverfahren beteiligten Stellen eingehen, sind sie der Staatsschuldenverwaltung ggf. unter Beifügung einer Stellungnahme zuzuleiten.
2. Die Staatsschuldenverwaltung bedarf zur Abgabe von Erklärungen im Rahmen der Kreditverwaltung – sofern nicht zur Vermeidung drohender Nachteile ein unverzügliches Handeln erforderlich ist – in folgenden Fällen der Zustimmung der Regierung:
a) bei Kündigung des Darlehens
b) bei Zustimmung zur Übertragung des Darlehens auf eine andere Person
c) bei allen übrigen Entscheidungen, für die nach §§ 62 ff. der Reichswirtschaftsbestimmungen und der hierzu ergangenen gemeinsamen Bekanntmachung sämtlicher Staatsministerien vom 5. Juni 1957 (BayBSVFin. II S. 47 bzw. BayBSVELF S. 33) die Entscheidung des „zuständigen Staatsministers" einzuholen wäre. Die Zustimmung der Regierung tritt insoweit an Stelle dieser Entscheidung.
Die Vorschriften über das Verfahren bei Zustimmung der Regierung zur Darlehenskündigung nach Maßgabe der LMBek. vom 1. Dezember 1953 (BayBSVELF S. 147) und der LMBek. vom 20. Januar 1955 (BayBSVELF S. 165) bleiben unberührt. Das Verfahren und die hierbei zu beachtenden Gesichtspunkte für die Entscheidung der Regierung bei Übertragung von Siedlungskrediten auf eine andere Person wird in einer gesonderten Entschließung näher geregelt werden.
Nach vorstehender Ziff. 2 c) kann die Staatsschuldenverwaltung – ohne daß es der Zustimmung der Regierung bedarf – über Stundungsanträge für Landesmitteldarlehen bis zum Betrage von 5000 DM im Einzelfall und bis zum Zeitraum eines Rechnungsjahres oder über den Jahresabschluss hinaus bis zum 30. Juni des folgenden Rechnungsjahres selbständig entscheiden. Die nach Ziff. 8 bzw. 9 der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1953 und 20. Januar 1955 im Vollzug des Bundesvertriebenengesetzes (§ 42) und des Sesshaftmachungsgesetzes für Landesmitteldarlehen bisher geltenden Stundungsvorschriften werden aufgehoben. Stundungsanträge, die im Vollzug des § 42 des Bundesvertriebenengesetzes als Sondermaßnahme zur Durchführung einer Betriebsfestigung anzusehen sind und die einer einheitlichen Regelung für die insgesamt aus Landes-, Bundes- und LAG-Mittel gewährten Eingliederungsdarlehen bedürfen, sind von der Staatsschuldenverwaltung unbeschadet der Höhe des auf den Landessiedlungskredit entfallenden Stundungsbetrages der Regierung zur Zustimmung zuzuleiten.
Die Staatsschuldenverwaltung hat allgemein bei Entscheidung über Stundungsgesuche neben § 64 Abs. 4 und 5 RWB zu beachten:
Stundungen oder Leistungsermäßigungen sind in der Regel von der Bedingung abhängig zu machen, daß der Darlehensnehmer die geforderten Ratenzahlungen ordnungsgemäß erbringt; bei Pachtkrediten ist die Stundung in der Regel nur zu bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß der gestundete Betrag trotz der Stundung zum voraussichtlichen Pachtende getilgt ist.
Von den nach Ziff. 2 a) bis c) gegenüber der Staatsschuldenverwaltung erteilten Zustimmungen benachrichtigt die Regierung jeweils die übrigen kreditverwaltenden Institute, insbesondere die Deutsche Siedlungsbank und die Deutsche Landesrentenbank in Bonn.
3. Über die Freigabe von Sicherheiten oder über einen Rangrücktritt kann die Staatsschuldenverwaltung in den nachfolgend aufgeführten Fällen, die als Vertragsänderung ohne Nachteil des Staates im Sinne der Vorschriften der Reichswirtschaftsbestimmungen anzusehen sind, ohne Begrenzung der Höhe des Wertes der freizugebenden Sicherheit oder des vortretenden Rechts selbständig entscheiden:
a) Bei Freigabe oder Rangrücktritt, auf die der Kreditnehmer oder ein Dritter einen Rechtsanspruch hat,
b) bei Freigabe oder Rangrücktritt gegen Stellung eines gleichwertigen oder ausreichenden Ersatzgrundstücks bzw. entsprechender Ersatzsicherheiten,
c) bei Freigabe oder Rangrücktritt nach teilweiser Darlehenstilgung, wenn der Darlehensrest unter Berücksichtigung gleich- und vorrangig abgesicherter Forderungen bei Grundstücken 80 % und bei beweglichen Sachen 60 % des Liquidationswertes der restlichen Sicherheiten nicht übersteigt und die Weggabe der freizugebenden Sicherheit die Existenzfähigkeit des Betriebes nicht beeinträchtigt.
Soweit die Staatsschuldenverwaltung nach Ziff. 3 a) bis c) selbständig Entscheidungen, zu denen die Regierung erforderlichenfalls die notwenigen Auskünfte erteilt, trifft, ist von ihr Verbindung mit den beteiligten Kreditinstituten aufzunehmen, um eine Übereinstimmung der vorgesehenen Verwaltungsmaßnahme mit den Gläubigern der übrigen Siedlungskredite zu erreichen. Dabei kann Sie sich darauf berufen, daß für die von ihr nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. 3 vorgesehenen Freigabe bzw. Rangrücktrittserklärung die Zustimmung der Regierung als gegeben anzusehen ist.
4. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung und bei Vertragsänderungen zum Nachteil des Staates legt die Staatsschuldenverwaltung einen Abdruck ihres Schreibens an die Regierung dem Staatsministerium der Finanzen vor. Sie verständigt mit weiteren Abdrucken die beteiligten Kreditinstitute. Die Regierung hat in diesen Fällen dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu berichten, wenn eine Änderung zum Nachteil des Staates genehmigt werden soll, bei der der dem Staat entstehende Nachteil 5000 DM je Rj. übersteigt. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beteiligt vor seiner Entscheidung das Staatsministerium der Finanzen (§ 63 Abs. 2 RWB), wenn eine in den jeweils gültigen Richtlinien für die Finanzierung von Siedlungskrediten nicht vorgesehene Vertragsänderung zum Nachteil des Staates ausnahmsweise gebilligt werden soll und der Nachteil für den Staat 5000 DM je Rj. übersteigt.
5. Da bei Krediten der Umsiedlungsaktion III zur Beschaffung von Ersatzhöfen für Wehrmachtsland nach Ziff. 3 der Freimachungsrichtlinien vom 30. Januar 1959 der Bund das Ausfallrisiko für den zwar im Namen des Freistaates Bayern, aber auf Rechnung für den Bund ausgereichten Darlehensteil trägt, gelten hier folgende, von Ziff. 2 teilweise abweichende Besonderheiten:
a) An Stelle der Regierung entscheidet das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem die Staatsschuldenverwaltung hier unmittelbar zu berichten hat.
b) Soll ein Betrag von mehr als 5000 DM auf eine Zeit gestundet werden, die über das Ende des laufenden Rj. mehr als 6 Monate hinausgeht, oder ein Vertrag sonst zum Nachteil des Staates geändert werden, so soll die Staatsschuldenverwaltung – sofern nicht zur Vermeidung drohender Nachteile sofortiges Handeln erforderlich ist – vor ihrer Entscheidung der Oberfinanzdirektion – Bundesvermögens- und Bauabteilung – die geplante Änderung mitteilen und die Oberfinanzdirektion – Bundesvermögens- und Bauabteilung – dabei bitten, etwaige Einwände binnen angemessener Frist mitzuteilen.
6. Im übrigen entscheidet die Staatsschuldenverwaltung unter Beachtung der einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften selbständig. Sie kann vor ihrer Entscheidung auch in Fällen, in denen sie selbständig entscheiden könnte, die gutachtliche Stellungnahme der Regierung erbitten.
7. Hat der Kreditnehmer vor völliger Darlehenstilgung das Eigentum oder die Pacht des landwirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, für den er den Kredit erhalten hat, und haben die Siedlungsbehörden die Übernahme der Darlehenstilgung durch den Erwerber des Betriebes oder den Pachtnachfolger nicht genehmigt (= Abwicklungsdarlehen), so hat die Staatsschuldenverwaltung bis zum Erlass einer besonderen Entschließung nach der gemeinsamen Bekanntmachung sämtlicher Staatsministerien über den Vollzug der §§ 62–67 RWB vom 5. Juni 1957 zu verfahren. Zuständiger Staatsminister im Sinne von §§ 62 ff. RWB ist bei diesen Abwicklungsdarlehen das Staatsministerium der Finanzen.
8. Zur freihändigen Verwertung von Gegenständen kann die Staatsschuldenverwaltung einen der zugelassenen Siedlungsträger – diesen gegen Erstattung angemessener Kosten – oder eine geeignete Staatsbehörde um Mitwirkung ersuchen.
9. Von einem Antrag auf Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ohne Kündigung des Siedlungskredites, die nur zur Betreibung von Zins- und Tilgungsrückständen notwendig werden, verständigt die Staatsschuldenverwaltung die beteiligten Stellen und Kreditinstitute.
10. Zur Vertretung des Freistaates Bayern vor den ordentlichen Gerichten in Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit und der Zwangsvollstreckung ist nach §§ 1 – 3 VertrVO die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern (ab 1. Januar 1964 „Bezirksfinanzdirektion München") zuständig. Hierüber ergeht eine besondere Entschließung.
Dr. Dr. Hundhammer
Bayer. Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Dr. h. c. Eberhard
Bayer. Staatsminister der Finanzen