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Text gilt ab: 01.01.2002

4. Prüfungsausschüsse

Für die Durchführung der Zwischenprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Sie kann Prüfungsausschüsse, die bereits für die Abschlussprüfung errichtet sind, mit deren Einverständnis für zuständig erklären. Dem Prüfungsausschuss sollen Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft der Berufsschule angehören.