Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002

12. Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der Obersten Dienstbehörde und der zuständigen Regierung können anwesend sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auch andere Personen als Gäste zulassen.