Text gilt ab: 01.01.2002

1. Zweck der Prüfung

Die Zwischenprüfung dient der Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes. Ausgehend vom Prüfungsergebnis, insbesondere bei Mängeln im Ausbildungsstand, wirken die Beteiligten korrigierend und beratend auf die weitere Ausbildung ein. Darüber hinaus soll der Auszubildende mit der Prüfungssituation vertraut gemacht werden.