Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2001

4. Arbeitszeitrechtliche Bewertung

4.1 

Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen wird bei Vollzeitkräften arbeitszeitrechtlich bis höchstens der täglichen Sollzeit im Sinne der Nr. 2.1 Satz 2 und 3 der Rahmenbestimmungen für die gleitende Arbeitszeit (FMBek vom 25.04.1996, StAnz Nr. 19) in der jeweils geltenden Fassung als Arbeitszeit gewertet. Eine Anrechnung von Fortbildungszeiten außerhalb der Sollzeit auf die Arbeitszeit (z.B. Fortbildung mit Abendveranstaltungen und Fortbildungsveranstaltungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) ist nicht möglich. Fahrzeiten außerhalb der Sollzeit können auf die Arbeitszeit nicht angerechnet werden (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 20. Mai 1997, StAnz Nr. 22).

4.2 

Nr. 4.1 gilt grundsätzlich auch für Teilzeitkräfte bezogen auf die dienstrechtlich bzw. arbeitsvertraglich vereinbarte Sollzeit. Abweichend hiervon besteht mit Rücksicht auf den von Teilzeitkräften bei ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen einzubringenden höheren Anteil an Freizeit Einverständnis, die Teilnahme von Teilzeitkräften bei solchen Fortbildungsveranstaltungen bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr bzw. bis zu 15 Arbeitstagen in 3 Jahren arbeitszeitrechtlich im Umfang der täglichen Sollzeit für Vollzeitkräfte auf die Arbeitszeit anzurechnen. Insoweit anfallende Zeitgutschriften sind grundsätzlich im Rahmen des Arbeitszeitausgleichs nach Maßgabe der gleitenden Arbeitszeit abzubauen.
In begründeten Einzelfällen kann ein Freizeitausgleich im Sinne von angeordneten Überstunden/Mehrarbeit außerhalb der Regelungen über die gleitende Arbeitszeit gewährt werden. Bei Beamten ist in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des Art. 80 Abs. 2 BayBG für die Gewährung von Freizeitausgleich erforderlich, dass mit der zusätzlichen Inanspruchnahme durch Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme die 5-Stunden-Grenze (Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG) überschritten wird.
Eine darüber hinausgehende Anrechnung von Fortbildungsmaßnahmen auf die Arbeitszeit ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn Teilzeitkräfte nach Ausschöpfung der 5-Tage-Grenze bzw. der Begrenzung auf 15 Arbeitstage in 3 Jahren (Nr. 1) zu weiteren Fortbildungsmaßnahmen einberufen werden (Pflichtlehrgänge).