Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2001

1. Geltungsbereich

Diese Bekanntmachung gilt für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, bei denen der Dienstherr ein mindestens überwiegendes dienstliches Interesse anerkannt hat. Die Gewährung von Dienstbefreiung für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UrlV bleibt unberührt.