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Text gilt ab: 01.09.2019

2. 

Wird nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass durch die Teilnahme an der Sitzung Verdienstausfall eingetreten ist oder Aufwendungen für einen Vertreter entstanden sind, so kann bis zur doppelten Höhe der Sitzungsvergütung Ersatz geleistet werden.