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Text gilt ab: 01.08.1966
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Verleihung des Landwirtschaftsbriefes

LMBl. 1966 S. 23


7803.2-L
Verleihung des Landwirtschaftsbriefes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
vom 2. Juni 1966 Az.: Nr. II S/3 – 2680/376
Eine gediegene Berufsausbildung des bäuerlichen Nachwuchses ist die Grundlage des wirtschaftlichen Erfolges und die wichtigste Voraussetzung für die Erhaltung und Sicherung einer leistungsfähigen heimischen Landwirtschaft; sie ist auch geeignet, das Ansehen des bäuerlichen Berufsstandes zu heben. Diese Ausbildung umfasst die Vermittlung von praktischem Können und fachlichem Wissen in Lehre und Fachschule.
Zur Förderung einer geregelten Berufsausbildung in der Landwirtschaft und als Nachweis der Eignung zur sachgemäßen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes wird der Landwirtschaftsbrief verliehen.
Hierzu wird folgendes bestimmt:

§ 1

(1) Der Landwirtschaftsbrief wird auf Antrag vom Bayerischen Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verliehen.
(2) Der Antrag kann gestellt werden von Personen, die die praktische Ausbildung in der Landwirtschaft oder in der ländlichen Hauswirtschaft mit der Landwirtschaftsgehilfenprüfung beziehungsweise mit der Gehilfinnenprüfung in der ländlichen Hauswirtschaft nach den Bestimmungen über die Berufsausbildung in der Landwirtschaft oder in der ländlichen Hauswirtschaft oder mit der landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung abgeschlossen und die Landwirtschaftsschule, Abteilung Landwirtschaft oder Abteilung Hauswirtschaft, erfolgreich besucht haben. Antragsberechtigt sind ferner Techniker für Landbau, staatlich geprüfte Landwirte, staatlich geprüfte landwirtschaftliche Betriebsleiter, Ingenieure für Landbau und Diplomlandwirte.

§ 2

Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein kurzer Lebenslauf, der besonders über die praktische und schulisch-fachliche Ausbildung in der Landwirtschaft oder ländlichen Hauswirtschaft Aufschluss gibt,
2.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Landwirtschaftsgehilfenprüfung beziehungsweise die Gehilfinnenprüfung in der ländlichen Hauswirtschaft oder die landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung,
3.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Landwirtschaftsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer mindestens gleichwertigen Fachschule wie einer Höheren Ackerbauschule, Höheren Landbauschule, Technikerschule für Landbau, Ingenieurschule für Landbau, höheren ländlich-hauswirtschaftlichen Fachschule oder über die Ablegung der landwirtschaftlichen Diplomprüfung.

§ 3

(1) Der Antrag ist einzureichen
a)
von Bewerbern, die eine in § 2 Ziff. 3 genannte Schule besuchen, bei dem Landwirtschaftsamt, in dessen Bereich die Schule liegt,
b)
von sonstigen Bewerbern bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Landwirtschaftsamt,
c)
von Bewerbern, die die Voraussetzung für den Erwerb des Landwirtschaftsbriefes in Bayern erfüllt haben, aber nicht in Bayern wohnen, bei dem Landwirtschaftsamt, in dessen Bereich sie in Bayern ihre schulische Fachausbildung abgeschlossen haben.
(2) Das Landwirtschaftsamt prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit sowie darauf, ob alle geforderten Voraussetzungen erfüllt sind; allenfalls veranlasst es die Ergänzung der Belege.
(3) Anträge von Bewerbern, die ihre schulische Fachausbildung außerhalb Bayerns abgeschlossen haben, sind unmittelbar beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einzureichen.
(4) Für die Ausstellung des Landwirtschaftsbriefes wird eine Gebühr nach dem Kostengesetz erhoben.

§ 4

(1) Die Bekanntmachung tritt am 1. August 1966 in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die Bekanntmachung vom 4. August 1952 über die Verleihung des Landwirtschaftsbriefes (BayBSVELF S. 127) und die Vollzugsbekanntmachung vom 15. Oktober 1952 (BayBSVELF S. 127) aufgehoben.
Dr. Dr. Hundhammer
Staatsminister