Inhalt

NebAmtUntLF-R
Text gilt ab: 01.12.2005

3.   Auftrag, Vergütung, Widerruf

3.1   Erteilung des Auftrages

3.1.1  

Der Auftrag zur Erteilung des nebenamtlichen Unterrichts erfolgt schriftlich nach dem Muster der Anlage 1.

3.1.2  

1Die Beschäftigungsdienststellen erhalten von jedem Auftrag und jeder Änderung des Auftrags eine Kopie. 2Eine Kopie ist jeweils auch dem Landesamt für Finanzen (zuständige Bezügestelle), dem zuständigen Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft (nur bei Landwirtschaftsschulen) sowie der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuzuleiten.

3.1.3  

Die Genehmigung zur Erteilung von nebenamtlichem Unterricht bestimmt sich nach Art. 73 und 74 BayBG.

3.1.4  

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt dürfen zu nebenamtlichem Unterricht nicht herangezogen werden.

3.1.5  

1Lehrkräfte, die hauptamtlich in einem anderen Geschäftsbereich oder im nicht staatlichen öffentlichen Dienst beschäftigt sind, darf der Auftrag nur mit Genehmigung ihres Vorgesetzten bzw. ihres Dienstherrn erteilt werden (Art. 73 Abs. 6, Art. 143 BayBG). 2Die Änderung des Auftrags ist dem Vorgesetzten bzw. dem Dienstherrn mitzuteilen.

3.2   Vergütung

1Der Unterricht nebenamtlicher Lehrkräfte wird nach den jeweiligen für Mehrarbeit im Schuldienst geltenden Sätzen der Rechtsverordnung zu § 48 Abs. 1 BBesG vergütet (Vorbemerkung Nr. 11 zu den Bayerischen Besoldungsordnungen). 2Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen und für Landwirtschaft und Forsten vom 13. Juli 2001 (StAnz Nr. 37, KWMBl I S. 341) in der jeweils geltenden Fassung. 3Die Vergütung darf nur für die tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden gewährt werden.

3.3   Widerruf des Auftrages

Der Auftrag ist schriftlich zu widerrufen, wenn die nebenamtliche Lehrkraft nicht mehr benötigt wird.