Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2004

Dritter Teil
Inhalte des Unterrichts

9.1 

In jedem Schuljahr ist ein Schuljahresbuch zu führen, in welchem Unterrichtsstunde, Unterrichtsfach, behandelte Lerninhalte, abwesende Studierende und Unterschrift der Lehrkraft einzutragen sind (Muster Anlage 2).

9.2.1 

Im Schuljahr kann eine mehrtägige Lehrfahrt (bis zu fünf Schultage) durchgeführt werden. Dabei muss der fachliche Charakter der Lehrfahrt gegeben sein. Die Antragstellung auf Dienstreisegenehmigung für das begleitende Lehrpersonal erfolgt nach der LMBek vom 13. März 2000 (AllMBl S. 335), geändert mit LMBek vom 7. November 2002 (AllMBl S. 1189).
Gastvorträge können nur im Rahmen des jeweiligen Unterrichtsfaches bei Anwesenheit der zuständigen Lehrkraft stattfinden.
Die Teilnahme an Vortragsveranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen und Märkten während der Unterrichtszeit ist nur im Ausnahmefall mit Genehmigung des Schulleiters zulässig.

9.3.2 

Für die Durchführung des fachpraktischen Teils im fachpraktischen Semester ist zu Semesterbeginn eine Vereinbarung nach Anlage 3 in dreifacher Fertigung abzuschließen, sofern nicht der Studierende selbst Betriebsleiter ist. Eine Ausfertigung erhält der Studierende, eine der Betriebsleiter und eine verbleibt bei der Fachschule.
Bei der Gestaltung der Schultage im fachpraktischen Semester hat die Selbsttätigkeit der Studierenden Vorrang: Übungen in Einzel- oder Gruppenarbeit bei entsprechender Betreuung durch Lehr- und Fachkräfte sollten angestrebt werden. Theoretische Einführungen müssen auf das notwendige Mindestmaß beschränkt bleiben.

10.1.1 

Die zugelassenen Lernmittel werden jährlich zum 1. September vom Staatsministerium bekannt gegeben. Anträge auf Neuzulassung von Lernmitteln hat die Fachschule jeweils zum 1. Mai eines Jahres für das folgende Schuljahr zu stellen.
Der Einsatz zeitgemäßer elektronischer Lernmittel, insbesondere der Abruf von Fachinformationen über das Internet, ist bestmöglich zu gewährleisten.
Aus dem Kreis der Bediensteten ist einer Person „Betreuung und Einsatz von apparativen Medien und der EDV-Anlage“ als Dienstaufgabe zuzuweisen