Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2004

Zweiter Teil
Aufnahme

5.4.1 

Einer ablehnenden Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend Nr. I. 2a der LMBek vom 7. Mai 1980 (LMBl S. 23), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Januar 1986 (LMBl S. 29), beizufügen. Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, können nur aufgenommen werden, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen.

5.4.2 

Für die Aufnahme in die staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft Veitshöchheim und Landshut-Schönbrunn, Fachrichtung Gartenbau, Fachgebiet Zierpflanzenbau, gilt auch der Florist als verwandter Beruf. Für die Aufnahme in die staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Kempten gilt als verwandter Beruf der „Milchwirtschaftliche Laborant“. Zur weiteren Berufstätigkeit in einem der Fachschulbildung förderlichen Beruf zählt eine solche in den klassischen Abteilungen einer Molkerei, auf die bis zu sechs Monate Tätigkeiten in der Eiscremeindustrie, in der Schmelzkäseherstellung, in milchwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalten, in einschlägigen Behörden, in Organisationen der Milchwirtschaft, in Molkereizentralen, in Molkerei-Maschinenfabriken sowie im Butter- und Käsegroßhandel angerechnet werden können. Milchwirtschaftliche Laboranten müssen jedoch zwei volle Jahre in den klassischen Abteilungen einer Molkerei nachweisen. Für die Aufnahme in die staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn, Fachrichtung ökologischer Landbau, gelten die Abschlüsse im Berufsfeld Agrarwirtschaft als verwandter Beruf.

5.5.1 

Die Studierenden erhalten zum Schulbeginn einen Studierendenausweis nach Anlage 1.

6.3.1 

Bei Nichterreichen der Mindeststudierendenzahl bzw. Einrichtung von Parallelklassen entscheidet das Staatsministerium auf Antrag der Fachschulen.