Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2004

Siebter Teil
Schulleiter, Lehrkräfte, Lehrerkonferenz

30.2 

Für die Beauftragung von Lehrkräften, die den Unterricht nicht im Hauptamt erteilen, wird auf die jeweils geltende Fassung der Bekanntmachung des Staatsministeriums verwiesen. Mit weniger als der Hälfte der Unterrichtszeit beschäftigte Lehrkräfte können zur Unterrichtserteilung grundsätzlich nur für die Unterrichtsfächer berufen werden, die in der Stundentafel ausgewiesen sind und von den mit mehr als der Hälfte der Unterrichtszeit beschäftigten Lehrkräften nicht übernommen werden können. Sie erhalten eine Vergütung nach den Sätzen der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen, für Landwirtschaft und Forsten vom 13. Juli 2001 (StAnz Nr. 37) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Voraussetzung zur Gewährung einer Vergütung für Lehrkräfte, die den Unterricht nicht im Hauptamt erteilen, ist nur dann gegeben, wenn der Lehrauftrag mindestens eine Wochenstunde beträgt. Anspruch auf Nebenlehrervergütung haben nur Lehrkräfte, die keine Dienstbezüge aus dem bayerischen Haushalt, Einzelplan 08 (Ernährung und Landwirtschaft) erhalten.
Beamte, die an den Fachschulen nebenamtlich tätig werden, müssen nach Art. 73 BayBG hierzu von ihrer vorgesetzten Dienstbehörde verpflichtet worden sein. Angestellten wird eine Nebenbeschäftigung übertragen.

30.3.1 

Der Drogenkontaktlehrer ist Ansprechpartner für die interministerielle Arbeitsgruppe zur Bekämpfung des Drogen- und Rauschmittelmissbrauchs bei der Geschäftsstelle im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Winzererstraße 9, 80792 München. Die Drogenkontaktlehrer unterstützen die Schulleiter bei der Information und Aufklärung über die Gefahren des Drogen- und Rauschmittelmissbrauchs. In gleicher Weise koordinieren sie die Aids-Aufklärung in der Schule.

31.3.1 

Jede anwesende stimmberechtigte Lehrkraft ist bei Abstimmung zur Stimmabgabe verpflichtet. Dies gilt nicht in den Fällen nach Art. 20 und 21 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Ausschluss wegen Befangenheit) und für nach Art. 86 Abs. 8 Satz 2 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.

31.4.1 

Die Lehrerkonferenz erörtert den Leistungsstand der Studierenden. Studierende, bei denen das Bestehen des Semesters fraglich erscheint, sind schriftlich zu unterrichten.