Text gilt ab: 01.07.2004

Sechster Teil
Schulabschluss

22.1 

Das Staatsministerium leitet die Prüfungsthemen für die schriftliche Prüfung den Schulleitern in einem versiegelten Umschlag zu; das Siegel darf erst unmittelbar vor dem Kopieren der Prüfungsthemen am Vortag der Prüfung geöffnet werden. Ein Einblick von Unbefugten ist zuverlässig zu verhindern.
An jedem Prüfungstag sind vor Beginn der Prüfung die Plätze zu verlosen. Die Platznummern sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Auf den Prüfungsarbeiten ist nur die Platznummer einzutragen. Das Verzeichnis der Platznummern ist vom Schulleiter verschlossen zu verwahren; es darf erst geöffnet werden, wenn die Endnoten der Prüfungsarbeiten feststehen.
Im Prüfungsraum führen zwei vom Schulleiter bestimmte Amtspersonen, von denen eine Lehrkraft sein muss, die Aufsicht. Es ist unzulässig, dass die Lehrkraft, die die betreffende Prüfungsarbeit korrigiert, Aufsicht führt.
Die Prüflinge dürfen nur Schreibpapier verwenden, das vor der Prüfung mit Schul- und Tagesstempel versehen worden ist. Während der Prüfung darf jeweils nur ein Teilnehmer den Prüfungsraum verlassen.
Eine Viertelstunde vor Ablauf der Prüfungszeit sind die Prüfungsteilnehmer auf die bevorstehende Abgabe der Arbeiten hinzuweisen. Wird eine Prüfungsarbeit nach Ablauf der Prüfungszeit trotz Aufforderung nicht abgegeben, wird sie mit „ungenügend“ bewertet.
Hat ein Prüfungsteilnehmer die Prüfungsarbeit abgegeben und den Prüfungsraum verlassen, dürfen weitere Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum nur verlassen, wenn sie ihre Prüfungsarbeit abgeschlossen und abgegeben haben. Die Aufsicht führende Lehrkraft hat darauf hinzuweisen und ggf. die Prüflinge, die ihre Arbeit beendet haben, anzuweisen, sich noch eine bestimmte Zeit im Prüfungsraum aufzuhalten.

23.1.4 

Weitere Mitglieder im Prüfungsausschuss sollen Praktiker mit Ausbildereignung sein.

26.2 

Den Antrag auf Zulassung zur Nachholprüfung hat der Prüfungsteilnehmer bis spätestens 10 Tage nach Beendigung der staatlichen Abschlussprüfung bei der Fachschule zu stellen.

28.1.2 

Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis nach Anlage 5.

28.3 

Studierende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bestätigung nach Anlage 6.
29.
Die Urkunde wird von der Fachschule über das Druckprogramm zur Erstellung der Urkunden des Rechenzentrums der Land- und Forstwirtschaftsverwaltung erstellt.