Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2001

Elfter Teil
Schlussvorschriften

42.1.1
a)
Schulbesuchsmeldungen:
Die Erfassung der Studierendendaten erfolgt durch die jeweilige Höhere Landbauschule im Zentralrechner des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (BALIS Nr. 06.01.02, Aufruf der Arbeitsanleitung unter BALIS 11.2).
Die Erfassung der Daten muss für das Schuljahr zum 1. Oktober und 15. April (zwei mal pro Schuljahr) erfolgen.
b)
Schulchronik:
Die Höheren Landbauschulen führen eine Schulchronik, in die die wichtigsten örtlichen Ereignisse aufzunehmen sind.
43.1.1
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2001 treten die Richtlinien zum Schulbetrieb an den Höheren Landbauschulen vom 4. Oktober 1985 (LMBl Nr. 1/1986 S. 2), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Mai 1995 (AllMBl S. 515), außer Kraft.
Adelhardt
Ministerialdirektor
Anlagen:
Muster des Studierendenausweises
Stundennachweis
Bewertungsbogen für Vortragserstattung
Schulschlusszeugnis
Bestätigung
Merkblatt zur Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge bei Schulveranstaltungen
Merkblatt zum Datenschutz