Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2001

Sechster Teil
Schulabschluss

20.1.1
Das Staatsministerium leitet die Prüfungsthemen für die schriftliche Prüfung den Schulleitern in einem versiegelten Umschlag zu; das Siegel darf erst unmittelbar vor dem Kopieren der Prüfungsthemen geöffnet werden. Ein Einblick von Unbefugten ist zuverlässig zu verhindern.
An jedem Prüfungstag sind vor Beginn der Prüfung die Plätze zu verlosen. Die Platznummern sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Auf den Prüfungsarbeiten ist nur die Platznummer einzutragen. Das Verzeichnis der Platznummern ist vom Schulleiter verschlossen zu verwahren; es darf erst geöffnet werden, wenn die Endnoten der Prüfungsarbeiten feststehen.
Im Prüfungsraum führen zwei vom Schulleiter bestimmte Amtspersonen, von denen eine Lehrkraft sein muss, die Aufsicht. Es ist unzulässig, dass die Lehrkraft, die die betreffende Prüfungsarbeit korrigiert, Aufsicht führt.
Die Prüflinge dürfen nur Schreibpapier verwenden, das vor der Prüfung mit Schul- und Tagesstempel versehen worden ist. Während der Prüfung darf jeweils nur ein Teilnehmer den Prüfungsraum verlassen.
Eine Viertelstunde vor Ablauf der Prüfungszeit sind die Prüfungsteilnehmer auf die bevorstehende Ablieferung der Arbeiten hinzuweisen. Wird eine Prüfungsarbeit nach Ablauf der Prüfungszeit trotz Aufforderung nicht abgegeben, wird sie mit „ungenügend“ bewertet.
Hat ein Prüfungsteilnehmer die Prüfungsarbeit abgegeben und den Prüfungsraum verlassen, dürfen weitere Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum nur verlassen, wenn sie ihre Prüfungsarbeit abgeben. Die Aufsicht führende Lehrkraft hat darauf hinzuweisen und ggf. die Prüflinge, die ihre Arbeit beendet haben, anzuweisen, sich noch eine bestimmte Zeit im Prüfungsraum aufzuhalten.
23.2.1
Die vom Staatsministerium für die einzelnen Prüfungsfächer bestimmten Schulen reichen federführend für das jeweilige Prüfungsfach vier Themen ein.
29.1.1
Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis nach Anlage 4.
29.3
Studierende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bestätigung nach Anlage 5.
30.1.1
Studierende, die das Schuljahr bestanden haben, erhalten neben dem Abschlusszeugnis eine Urkunde nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.
31.1.1
Im Abschlusszeugnis wird die Bemerkung nach § 31 Abs. 1 der Schulordnung nur dann angebracht, wenn vor Eintritt in die Höhere Landbauschule der Berufsabschluss im Ausbildungsberuf Landwirt oder Tierwirt nachgewiesen wurde.