Text gilt ab: 01.08.2001

Zweiter Teil
Aufnahme

5.2.1
Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, können nur aufgenommen werden, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen.
5.3.1
Einer ablehnenden Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend Nr. I. 2.a der LMBek vom 7. Mai 1980 (LMBl S. 23), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Januar 1986 (LMBl S. 29), beizufügen.
5.4.1
Die Studierenden erhalten zum Schulbeginn einen Studierendenausweis nach Anlage 1.