Text gilt ab: 01.08.2001
5.2.1
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Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, können nur aufgenommen werden, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen.
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5.3.1
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Einer ablehnenden Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend Nr. I. 2.a der LMBek vom 7. Mai 1980 (LMBl S. 23), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Januar 1986 (LMBl S. 29), beizufügen.
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5.4.1
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Die Studierenden erhalten zum Schulbeginn einen Studierendenausweis nach Anlage 1.
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