Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2001

Dritter Teil

Inhalte des Unterrichts

9.1 

In jedem Schuljahr ist ein Schuljahresbuch, in welchem Unterrichtsstunde, Unterrichtsfach, behandelte Lerninhalte, abwesende Studierende und Unterschrift der Lehrkraft einzutragen sind (Muster Anlage 2), zu führen.

9.2.1 

Vorsitzenden und Geschäftsführern von landwirtschaftlichen Verbänden und Organisationen kann im Rahmen von Praktikergesprächen Gelegenheit zur Aussprache mit den Studierenden gegeben werden.
Gastvorträge können nur im Rahmen des jeweiligen Unterrichtsfaches bei Anwesenheit der zuständigen Lehrkraft stattfinden.
Die Teilnahme an Vortragsveranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen und Märkten während der Unterrichtszeit ist nur im Ausnahmefall mit Genehmigung des Schulleiters zulässig. Die fachlich zuständige Lehrkraft nimmt mit der Klasse an der jeweiligen Veranstaltung teil und stellt die Aufarbeitung des Veranstaltungsbesuchs im Rahmen des Lehrplans sicher.

10.1.1 

Die zugelassenen Lernmittel werden jährlich zum 1. September vom Staatsministerium bekannt gegeben. Anträge auf Neuzulassung von Lernmitteln hat die Fachakademie jeweils zum 1. Mai eines Jahres für das folgende Schuljahr zu stellen.
Der Einsatz zeitgemäßer elektronischer Lernmittel, insbesondere der Abruf von Fachinformationen über das Internet, ist bestmöglich zu gewährleisten.
Aus dem Kreis der Bediensteten ist einer Person „Betreuung und Einsatz von apparativen Medien und der EDV-Anlage“ als Dienstaufgabe zuzuweisen.