Text gilt ab: 01.09.2001

Fünfter Teil

Leistungsnachweise, Jahreszeugnis, Vorrücken und Wiederholen

18.1.1 

Werden Leistungen nach Punktezahlen bewertet, so ist für die Umrechnung folgender Schlüssel zu verwenden:
Note 1:
92
100
Punkte
Note 2:
81
91
Punkte
Note 3:
67
80
Punkte
Note 4:
50
66
Punkte
Note 5:
30
49
Punkte
Note 6:
0
29
Punkte.

18.1.3 

Zulässig sind nur Noten, die die selbstständige Leistung des Einzelnen bewerten. Ebenso können bei Gemeinschaftsprojekten nur nachprüfbare Einzelleistungen benotet werden (keine Teamnote).

20.1.1 

Die Studierenden erhalten am Ende des ersten und zweiten Schuljahres ein Zwischenzeugnis nach der Anlage 3.