Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2001

Siebter Teil Schulleiter, Lehrkräfte, Lehrerkonferenz

36.2.1 

Die hauptamtlichen, hauptberuflichen, nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte unterrichten entsprechend der Schulordnung und den Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung.

36.2.3 

Für die Beauftragung mit nebenamtlichem Unterricht und für die Einstellung von Lehrkräften mit nebenberuflichem Unterricht wird auf die LMBek vom 10. März 1993 (AllMBl S. 555), geändert durch die Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (AllMBl S. 87), verwiesen. Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte können zur Unterrichtserteilung grundsätzlich nur für die Unterrichtsfächer berufen werden, die in der Stundentafel ausgewiesen sind und von den hauptamtlichen Lehrkräften nicht übernommen werden können. Sie erhalten eine Vergütung nach den Sätzen der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen, für Landwirtschaft und Forsten vom 26. Mai 1993 (StAnz Nr. 25) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Voraussetzung zur Gewährung einer Vergütung für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht ist nur dann gegeben, wenn der Lehrauftrag mindestens eine Wochenstunde beträgt. Anspruch auf Nebenlehrervergütung haben nur Lehrkräfte, die keine Dienstbezüge aus dem bayerischen Haushalt, Einzelplan 08 (Ernährung und Landwirtschaft) erhalten.
Für die staatliche Technikerschule für Waldwirtschaft gilt das LMS über die Gewährung von Lehrnebenvergütung für die nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung befassten Beschäftigten vom 6. September 1993 Az.: V 2-P 309-3 in der jeweils geltenden Fassung.
Beamte, die an den Technikerschulen nebenamtlich tätig werden, müssen nach Art. 73 BayBG hierzu von ihrer vorgesetzten Dienstbehörde verpflichtet worden sein. Angestellten wird eine Nebenbeschäftigung übertragen.

36.3.1 

Der Drogenkontaktlehrer ist Ansprechpartner für die interministerielle Arbeitsgruppe zur Bekämpfung des Drogen- und Rauschmittelmissbrauchs bei der Geschäftsstelle im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Winzererstraße 9, 80792 München. Die Drogenkontaktlehrer unterstützen die Schulleiter bei der Information und Aufklärung über die Gefahren des Drogen- und Rauschmittelmissbrauchs. In gleicher Weise koordinieren sie die Aids-Aufklärung in der Schule.

37.2.1 

Die Lehrerkonferenz bzw. Teilkonferenz erörtert nach der Hälfte des Schuljahres den Leistungsstand der Studierenden. Studierende, bei denen das Bestehen des Schuljahres fraglich erscheint, sind schriftlich zu unterrichten.

37.5.1 

Jede anwesende stimmberechtigte Lehrkraft ist bei Abstimmung zur Stimmabgabe verpflichtet. Dies gilt nicht in den Fällen nach Art. 20 und 21 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Ausschluss wegen Befangenheit) und für nach Art. 86 Abs. 8 Satz 2 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.