Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2001

Sechster Teil Schulabschluss

23.1.1 

Das Staatsministerium leitet die Prüfungsthemen für die schriftliche Prüfung den Schulleitern in einem versiegelten Umschlag zu; das Siegel darf erst unmittelbar vor dem Kopieren der Prüfungsthemen am Vortag der Prüfung geöffnet werden. Ein Einblick von Unbefugten ist zuverlässig zu verhindern.
An jedem Prüfungstag sind vor Beginn der Prüfung die Plätze zu verlosen. Die Platznummern sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Auf den Prüfungsarbeiten ist nur die Platznummer einzutragen. Das Verzeichnis der Platznummern ist vom Schulleiter verschlossen zu verwahren; es darf erst geöffnet werden, wenn die Endnoten der Prüfungsarbeiten feststehen.
Im Prüfungsraum führen zwei vom Schulleiter bestimmte Amtspersonen, von denen eine Lehrkraft sein muss, die Aufsicht. Es ist unzulässig, dass die Lehrkraft, die die betreffende Prüfungsarbeit korrigiert, Aufsicht führt.
Die Prüflinge dürfen nur Schreibpapier verwenden, das vor der Prüfung mit Schul- und Tagesstempel versehen worden ist. Während der Prüfung darf jeweils nur ein Teilnehmer den Prüfungsraum verlassen.
Eine Viertelstunde vor Ablauf der Prüfungszeit sind die Prüfungsteilnehmer auf die bevorstehende Ablieferung der Arbeiten hinzuweisen. Wird eine Prüfungsarbeit nach Ablauf der Prüfungszeit trotz Aufforderung nicht abgegeben, wird sie mit „ungenügend“ bewertet.
Hat ein Prüfungsteilnehmer die Prüfungsarbeit abgegeben und den Prüfungsraum verlassen, dürfen weitere Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum nur verlassen, wenn sie ihre Prüfungsarbeit abgeschlossen und abgegeben haben. Die Aufsicht führende Lehrkraft hat darauf hinzuweisen und ggf. die Prüflinge, die ihre Arbeit beendet haben, anzuweisen, sich noch eine bestimmte Zeit im Prüfungsraum aufzuhalten.

24.1.2 

Der Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung und der Prüfungsausschuss für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife, dem die Lehrkräfte der allgemein bildenden Fächer angehören, haben einen gemeinsamen Vorsitzenden und einen gemeinsamen Stellvertreter.

24.1.3 

Weitere Mitglieder im Prüfungsausschuss sollen Praktiker mit Ausbildereignung sein.

31.1.1 

Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis nach Anlage 4 Studierende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bestätigung nach Anlage 5.

32.1.1 

Studierende, die das zweite Schuljahr bestanden haben, erhalten neben dem Abschlusszeugnis eine Urkunde nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern.

34.1.1 

Im Abschlusszeugnis wird die Bemerkung nach § 34 Abs. 1 der Schulordnung nur dann angebracht, wenn vor Eintritt in die Technikerschule der Berufsabschluss nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht nachgewiesen wurde:
Abschlussprüfung in der Fachrichtung
Anerkannt für den Ausbildungsberuf
Landbau
Landwirt, Tierwirt
Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau
Gärtner
Weinbau
Winzer
Hauswirtschaft
Hauswirtschafterin
Forstwirtschaft
Forstwirt
Milchwirtschaft und Molkereiwesen
Molkereifachmann,
Milchwirtschaftlicher Laborant