Text gilt ab: 28.01.2010
6.
6.1
Die Hochwassernachrichtenzentrale beaufsichtigt die Aufstellung und Fortführung der Hochwassernachrichtenpläne (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 HNDV).
6.2
Die Hauptmeldestellen beaufsichtigen den Vollzug der von ihnen herausgegebenen Hochwassernachrichtenpläne (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 HNDV) durch stichprobenartiges Überprüfen der eingehenden Nachrichten bei Empfängern auf Inhalt und Empfangszeiten.
6.3
Die Meldestellen überwachen Aufstellung, Fortführung und Vollzug der Meldepläne der Gemeinden (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 HNDV).