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Text gilt ab: 28.01.2010

5. Eissprengungen

Auf die Anzeige einer beabsichtigten Eissprengung nach § 11 HNDV hat die Kreisverwaltungsbehörde, in schwierigen Fällen im Benehmen mit dem WWA, zu prüfen, ob Unterlieger betroffen werden könnten. Die Betroffenen sind zu warnen, wenn nicht nur mit geringfügigen Auswirkungen zu rechnen ist.
Werden nachteilige Wirkungen über den Bereich der Kreisverwaltungsbehörde hinaus erwartet, so sind die berührten Kreisverwaltungsbehörden über die Hauptmeldestelle zu warnen.