Inhalt

Text gilt ab: 12.10.1998

I. 

Beim Bergbau können wasserrechtliche Tatbestände auftreten, die einer sachverständigen Beurteilung auf ihre wasserwirtschaftlichen Auswirkungen oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen. Umgekehrt können bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen auch bergrechtliche Vorschriften, insbesondere über die Betriebsplanpflicht, zu beachten sein.
Gemeinsame Anliegen sind umfassender vorsorgender Schutz des Wassers und eine geringstmögliche Beeinträchtigung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen. Ziele sind Zusammenarbeit, frühzeitige gegenseitige Information und Abstimmung, um allen Interessen am besten gerecht werden zu können.
Zum Vollzug der berg- und wasserrechtlichen Vorschriften in diesen Fällen werden folgende Hinweise gegeben:

1 Beteiligung der für den Vollzug der Wassergesetze zuständigen Behörden bei Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung

Über einen Antrag auf eine bergrechtliche Erlaubnis (§ 7 Bundesberggesetz – BbergG -) oder Bewilligung (§ 8 BBergG) kann erst entschieden werden, wenn den Behörden, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinn des § 11 Nr. 10 BBergG gehört, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (§ l5 BBergG).
Zur Prüfung, ob wasserwirtschaftliche Gründe der Erteilung der bergrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung entgegenstehen, werden die Anträge dem Landesamt für Wasserwirtschaft zur Stellungnahme zugeleitet. Das Landesamt für Wasserwirtschaft beteiligt, soweit erforderlich, das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt. Da eine Versagung der Erlaubnis oder Bewilligung nach § 11 BBergG nur dann in Betracht kommt, wenn überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen würden, wird sich die wasserwirtschaftliche Stellungnahme bei größeren Feldern auf eine nur summarische wasserwirtschaftliche Beurteilung und insbesondere auf Hinweise über die im zuzuteilenden Feld bestehenden oder geplanten Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete, wasserwirtschaftlichen Vorbehalts- und Vorranggebiete oder andere grundwassersensible Gebiete beschränken können.

2 Betriebsplanzulassungsverfahren

2.1 Grundsätzliches

2.1.1 

Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplans durch das Bergamt zu beteiligen (§ 54 Abs. 2 BBergG). Das vom Landesamt für Wasserwirtschaft eingeschaltete Wasserwirtschaftsamt schlägt die Beteiligung von Betroffenen vor, deren öffentliche Belange beeinträchtigt werden können.

2.1.2 

Im Falle eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens findet auf die Beteiligung von Behörden und Betroffenen das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 57a BBergG Anwendung.

2.2 Bohrungen

2.2.1 Bohrung als wasserrechtlicher Benutzungstatbestand

a)
Das Niederbringen von Bohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen stellt in der Regel keinen wasserrechtlichen Benutzungstatbestand dar und erfordert kein wasserrechtliches Verfahren. Voraussetzung ist. dass Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG), vermieden werden. Dies kann durch Nebenbestimmungen in einem bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsbescheid sichergestellt werden.
In besonderen Fällen kann auf Grund besonderer Gegebenheiten im Einzelfall die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens auch für derartige Bohrungen erforderlich werden.
b)
Die Bergämter stellen sicher, dass die Bohrunternehmen in ihren Bohrbetriebsplänen unter Vorlage eines Übersichtsplans (M = l:25 000) und Lageplans (M = l:5 000) zu den folgenden Punkten Angaben machen:
Zweck der Bohrung
Abteufen der Bohrung
voraussichtliche Tiefe und Durchmesser der Bohrung,
erwartetes Bohrprofil (Petrographie. Stratigraphie),
voraussichtliche Grundwasserleiter (aus dem zu erwartenden Bohrprofil abgeleitet),
Bohrverfahren,
Standrohr,
Spülung,
Verrohrung,
Art und Nachweis der Zementation,
Untersuchungen im Bohrloch und
Beseitigung von unvorhersehbar austretenden Bohrwässern
Ausbau der Bohrung für die Produktion
Produktionshorizont,
Beseitigung von Spülung und
Beseitigung von mit Spülung vermengtem Bohrklein
c)
Das Bergamt prüft die vorgelegten Unterlagen im Rahmen des Betriebsplanverfahrens auf Vollständigkeit und ausreichende inhaltliche Aussagekraft. Der Bohrbetriebsplan wird über das Landesamt für Wasserwirtschaft dem örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt im Rahmen der Beteiligung nach § 54 Abs. 2 BBergG zur Stellungnahme übersandt, wobei als Frist für die Stellungnahme längstens ein Monat anzusetzen ist. Diese Frist ist - soweit möglich - nicht voll auszuschöpfen. In schwierig gelagerten Fällen ist die Frist bis auf drei Monate zu verlängern. Wenn sich das Wasserwirtschaftsamt innerhalb dieses Zeitraumes nicht äußert, kann davon ausgegangen werden, dass keine Bedenken gegen die Zulassung des Betriebsplanes bestehen. Ist ein Bohrvorhaben besonders eilbedürftig, so versuchen Bergamt und Wasserwirtschaftsamt, die Stellungnahme durch Absprache zu beschleunigen.
d)
Sofern das Wasserwirtschaftsamt Nebenbestimmungen im Sinne des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vorschlägt, werden diese im bergrechtlichen Zulassungsbescheid nach Maßgabe des Bergrechts aufgenommen. Bergtechnische und die Arbeitssicherheit betreffende Nebenbestimmungen werden vom Bergamt gefasst und festgesetzt.
Wenn das Bergamt beabsichtigt, vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagene Nebenbestimmungen nicht zu übernehmen, teilt das Bergamt dem Wasserwirtschaftsamt dies vor Bescheiderlass unter Darlegung der Gründe kurzfristig mit. Werden die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen nicht bereits im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsbescheid aufgenommen, ist vom Bergamt in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt die Frage der Notwendigkeit eines getrennten wasserrechtlichen Verfahrens zu entscheiden.
Das Wasserwirtschaftsamt erhält Abdruck des bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsbescheides.

2.2.2 Betriebsplanpflicht von Bohrungen nach § 127 BBergG

Nach § 127 BBergG gelten für die nicht unter § 2 fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen die Vorschriften über die Anzeige- und Betriebsplanpflicht (§§ 50 bis 57 BBergG), die verantwortlichen Personen (§§ 58 bis 62 BBergG), die Bergverordnungen (§§ 65 bis 68 BBergG) und die Bergaufsicht (§§ 69 bis 74 BBergG) entsprechend, wenn die Bohrungen mehr als 100 Meter in den Boden eindringen sollen und nicht dem Bergbau dienen. Hierbei prüft das Bergamt auf Grund der nach § 50 BBergG zu erstattenden Anzeige insbesondere, ob eine Betriebsplanpflicht gegeben ist (§ 127 Abs. l Nr. 2 BBergG).
Das Erfordernis der Betriebsplanpflicht für eine Bohrung wird in der Regel dann nicht gegeben sein, wenn einerseits die Bohrung ausschließlich der Erschließung von Trinkwasser dient und durch die öffentliche Hand oder unter deren Aufsicht ausgeführt wird und andererseits die Bohrung in Bereichen niedergebracht wird, in denen erfahrungsgemäß mit dem Austreten von Gas oder dem Antreffen von hochgespanntem Wasser nicht gerecht werden muss. Die Betriebsplanpflicht wird für diese Bohrungen ferner in der Regel nicht für erforderlich zu erklären sein, wenn die Anzeige nach § 127 Abs. l Nr. l in Verbindung mit § 50 BBergG Angaben und Erläuterungen über ausreichende Einrichtungen zum Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Gas oder hochgespanntem Wasser enthält.
Werden Arbeiten oder Maßnahmen erforderlich, die mit einer besonderen Gefährdung verbunden sind (z.B. Befahrung der Bohrung oder Durchführung von Arbeiten im Bohrloch durch Personen), so ist hierfür dem Bergamt ein Sonderbetriebsplan vorzulegen.

2.2.3 Bohranzeigen von Bohrungen über 100 m Tiefe

Die Bergämter geben Bohranzeigen nach § 127 BBergG dem Landesamt für Wasserwirtschaft zur Kenntnis. Die Kreisverwaltungsbehörden veranlassen Gleiches bei Bohranzeigen nach Art. 34 Abs. l des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) gegenüber der Bergbehörde.

3 Wasserrechtliche Verfahren

3.1 Gewässerbenutzungen

Mit der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen des Bergbaus können Gewässerbenutzungen verbunden sein, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, z.B.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Grubenwasser) nach § 3 Abs. l Nr. 6 desWasserhaushaltsgesetzes (WHG),
das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern einschließlich der Quellen nach § 3 Abs. l Nr. l WHG oder
das Einleiten von Stoffen (z.B. gefördertes Grubenwasser) in oberirdische Gewässer und in das Grundwasser und nach § 3 Abs. l Nrn. 4 und 5 WHG.
Als Gewässerbenutzungen können auch in Betracht kommen
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser nach § 3 Abs. 2 Nr. l WHG und
Maßnahmen, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

3.2 

Nach Art. 75 Abs. 4 BayWG entscheidet das Bergamt im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde über eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung für eine Gewässerbenutzung, die in einem bergrechtlichen Betriebsplan vorgesehen ist.
Soll eine Bewilligung erteilt werden, so richtet sich das Verfahren nach Art. 83 Abs. 2 BayWG. Auf das Bewilligungsverbot nach § 8 Abs.2 Satz 2 WHG wird hingewiesen.
Soll eine Erlaubnis erteilt werden, so sind nach Art. 84 BayWG die für den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden, subsidiär die Vorschriften des BayVwVfG (§ 5 BBergG, § l Abs. 3 VwVfG des Bundes). Sofern eine gehobene Erlaubnis nach Art. 16 BayWG erteilt werden soll, ist zu beachten, dass mit ihrer Erteilung Unterlassungsansprüche Dritter ausgeschlossen sind und deshalb insbesondere Art. 28 BayVwVfG über die Anhörung Beteiligter anzuwenden ist. Sind die Betroffenen nicht bekannt, so sind sie unter entsprechender Anwendung von Art. 73 Abs. 3 bis 7 BayVwVfG zu ermitteln und sind ihre Einwendungen zu erörtern.

3.3 

Das Bergamt ist, soweit ihm die Gewässeraufsicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayWG obliegt, an Stelle der Kreisverwaltungsbehörde zum Erlass der Anordnungen befugt. Die Bergämter können außerdem die Beseitigung unbefugter oder unbeabsichtigter Grundwassererschließungen anordnen, wenn die Grundwassererschließung durch Arbeiten herbeigeführt wurde, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen (§ 35 Abs. 2 WHG; Art. 34 Abs. 5 BayWG).

3.4 Gewässerausbau

Sofern kein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren nach § 57a BBergG durchzuführen ist, entscheiden über die Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers auch bei Maßnahmen des Bergbaus die Kreisverwaltungsbehörden (Art. 75 Abs. l BayWG). In diesen Fällen ist das Bergamt zu hören.

4 Sonstige Zusammenarbeit zwischen den Bergämtern und den für den Vollzug der Wassergesetze zuständigen Behörden

4.1 

Die für den Vollzug des Bergrechts und des Wasserrechts zuständigen Behörden tauschen Informationen über Vorhaben mit Auswirkungen auf die Belange der Wasserwirtschaft beziehungsweise des Bergbaus aus, sobald für ein Vorhaben konkrete Planungsvorstellungen bekannt sind.

4.2 

Auch wenn eine Benutzung oder ein Ausbau eines Gewässers nicht im Zusammenhang mit bergbaulichen Arbeiten steht, können Interessen des Bergbaus berührt werden. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn zum Zwecke öffentlicher oder privater Wasserversorgung Grund- oder Quellwasser im Bereich einer Bergbauberechtigung zutagegefördert, zutagegeleitet oder abgeleitet werden soll oder wenn für eine solche Wasserentnahme ein Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet festgesetzt werden soll.
In den hierfür notwendigen wasserrechtlichen Verfahren haben die für die Entscheidung zuständigen Behörden - unbeschadet der Rechte der Bergbauberechtigten als Beteiligte beziehungsweise Einwendungsbefugte im Sinn der Art. 28 und 73 BayVwVfG - stets dann die Bergämter zu hören, wenn solche Benutzungen, Gewässerausbaumaßnahmen oder Schutzgebietsfestsetzungen und -anordnungen durchgeführt werden sollen, die nachteilige Wirkungen auf den Bergbau haben oder seine Ausübung einschränken können. Soweit in Verordnungen und Vollzugsbestimmungen die Anhörung der Bergämter als amtliche Sachverständige oder beteiligte Behörden nicht bereits vorgegeben ist, ist das Bergamt zu hören. Das gilt insbesondere dann, wenn beabsichtigt ist, durch Schutzanordnungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, die sich auf das Gebiet von Bergbauberechtigungen erstrecken, Grab-, Bohr- und Sprengarbeiten zu verbieten.

4.3 

Andererseits können auch Belange der Wasserwirtschaft ohne unmittelbaren Eingriff in den Wasserhaushalt, z.B. durch Bergbau in grundwassersensiblen Gebieten (Verringerung von Deckschichten etc.) oder bei dessen Abwasserbeseitigung, berührt sein.
Die Wasserrechtsbehörden sind - unbeschadet der gesetzlichen Beteiligungsrechte - zu hören, wenn durch Maßnahmen von Bergbauberechtigten oder im Vorfeld der Erteilung von Bergbauberechtigungen erkennbar ist oder im Rahmen der Bergaufsicht bekannt wird, dass Belange der Wasserwirtschaft berührt sind.