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Text gilt ab: 21.03.2003

2.   Abweichende Sperrzeit

Die Möglichkeit der Gemeinden, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile hiervon durch Rechtsverordnung zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuheben (vgl. § 10 GastV), bleibt ebenso wie die Zuständigkeit der Gemeinden, Ausnahmen für einzelne Betriebe (vgl. § 11 GastV) bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse zu bewilligen, unberührt.