Inhalt

Text gilt ab: 21.03.2003

4.   Ausnahmen für den Einzelfall (§§ 11, 1 Abs. 6 GastV)

4.1  

Zur Auslegung der Begriffe der besonderen örtlichen Verhältnisse und des öffentlichen Bedürfnisses ist der Gesetzeszweck der Sperrzeitregelung (vgl. Nr. 3.3.1.1) heranzuziehen.

4.2  

Verkürzungen oder Aufhebungen der Sperrzeit sollen in Schriftform ergehen (§2 Abs. 2 Satz 2 GastV); sie sind nach § 11 GastV zu befristen und widerruflich festzusetzen. Die Frist soll nur eine überschaubare Zeit umfassen.

4.3  

Eine Verlängerung der Sperrzeit für den Einzelfall ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betrieb oder seine Begleiterscheinungen die allgemeine Nachtruhe in der Umgebung des Betriebes stören. 19 Uhr und 8 Uhr stellen die äußersten Grenzen dar (§ 11 GastV). Nr. 3.3.1.1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

4.4  

Die Sperrzeit ist für den Einzelfall nur auf Antrag des Inhabers zu verkürzen oder ausnahmsweise ganz aufzuheben. Eine Verkürzung ist gerechtfertigt, wenn ein längeres Offenhalten des Betriebes den örtlichen Gepflogenheiten entspricht oder aus besonderem Anlass vorübergehend ein öffentliches Bedürfnis gegeben ist (z.B. anlässlich von Kirchweihfesten, Jahrmärkten, Faschingsfeiern, Tagungen, Hochzeiten und sonstigen Veranstaltungen). Vor der Entscheidung über den Antrag ist insbesondere zu prüfen, ob öffentliche Interessen – vor allem das nächtliche Ruhebedürfnis der Allgemeinheit und der Nachbarschaft des Betriebes – einer Verkürzung entgegenstehen oder durch Auflagen (z.B. über das Geschlossenhalten von Türen und Fenstern oder die Verwendung von Tonverstärkergeräten) zu schützen sind.

4.4.1  

Für Automaten, aus denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, kann im Allgemeinen die Sperrzeit aufgehoben werden, wenn nicht der Automat mit einem anderen, der Sperrzeit unterliegenden Gaststättenbetrieb räumlich verbunden ist und keine Sitzgelegenheiten oder Stehtische bereitgestellt werden.

4.5  

Für Ausnahmen nach § 11 GastV sind neben den Gemeinden in Ausnahmefällen auch die örtlichen Polizeiinspektionen zuständig.

4.5.1  

Ein Ausnahmefall im Sinn des § 1 Abs. 6 GastV ist dann gegeben, wenn die im Allgemeinen zuständige Gemeinde nicht rechtzeitig tätig werden kann, um die in § 11 GastV vorgesehene Entscheidung zu treffen, weil sich das Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung im Einzelfall kurzfristig ergeben hat.
Die Polizei ist daher zuständig, wenn
die Gemeinde während der Nachtzeit oder während des Wochenendes oder eines Feiertages nicht mehr zu erreichen ist;
Anlass für die Sperrzeitverkürzung ein spontanes und vorher nicht geplantes Ereignis ist (beispielsweise eine spontane, nicht vorbereitete Geburtstagsfeier um 24.00 Uhr, die über die Sperrstunde hinausgeht);
der Gaststättenbetreiber rechtzeitig die örtliche Polizeidienststelle verständigt hat.
Wenn die Polizei feststellt, dass tatsächlich ein Ausnahmefall im o. g. Sinn vorliegt, sollte sie die Sperrzeit verkürzen, es sei denn, die Bedürfnisse der Nachbarschaft überwiegen erheblich das Interesse der Gaststättenbesucher an einer kürzeren Sperrzeit. Sollten jedoch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gaststättenbetreiber versucht, die Regelzuständigkeit der Gemeinde zu umgehen, ist eine Sperrzeitverkürzung durch die Polizei nicht zu gewähren.
Die Kosten für die Erteilung der Sperrzeitverkürzung durch die Polizei sind – im Vergleich zur gemeindlichen Sperrzeitverkürzung – an eine höhere Rahmenobergrenze gebunden. Näheres regelt das Kostenverzeichnis.

4.5.2  

Die Polizei hat eine von ihr bewilligte Ausnahme nach § 11 GastV auf die Zeit zu beschränken, in der die zuständige Stelle der Gemeinde voraussehbar nicht zu erreichen ist.

4.6  

Die Gemeinde und die örtlich zuständige Polizeidienststelle haben einander über Entscheidungen nach § 11 GastV alsbald zu unterrichten.