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Text gilt ab: 06.08.1985
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Abgrenzung des Straßenbauer-Handwerks zum Garten- und Landschaftsbaugewerbe

WVMBl. 1985 S. 67


711-W
Abgrenzung des Straßenbauer-Handwerks zum
Garten- und Landschaftsbaugewerbe
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Verkehr
vom 6. August 1985 Az.: 4400 - H - 37 361
Zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung zur Ausführung einschlägiger Tätigkeiten haben der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau am 9. Mai 1985 die anliegende Vereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung entspricht der geltenden Rechtslage, insbesondere den handwerksrechtlichen Vorschriften.
Es wird gebeten, die in der Vereinbarung festgehaltenen Abgrenzungskriterien bei einschlägigen Auftragsvergaben zu berücksichtigen. Nach Möglichkeit sollen Fachlose gebildet werden, die dieser Abgrenzung Rechnung tragen. Auf Nr. 5b der „Mittelstandsrichtlinien Öffentliches Auftragswesen “, wonach Bauleistungen verschiedener Handwerks- bzw. Gewerbezweige nach Fachgebieten bzw. Gewerbezweigen getrennt zu vergeben sind, wird besonders hingewiesen. Im Übrigen bleibt § 4 VOB/A unberührt.
Die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche des Garten- und Landschaftsbaugewerbes und des Straßenbauer-Handwerks gilt nur für Betriebe, die handwerklich betrieben werden, nicht jedoch für Industriebetriebe. In Zweifelsfällen müssen die Betriebe ihre Zugehörigkeit zum Handwerk oder zur Industrie durch Vorlage der Handwerkskarte bzw. einer entsprechenden Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen.
I. A. Jepsen
Ministerialdirigent
Anlage
Die Abgrenzungsvereinbarung hat folgenden Wortlaut:
"1.
Dem Straßenbauer-Handwerk ausschließlich zuzuordnen sind:
a)
Straßenbauarbeiten aller Art einschließlich Wege- und Platzarbeiten für Verkehrsflächen, die dem Straßenverkehr zu dienen bestimmt sind. Zum Begriff der Straße gehören dabei insbesondere der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Fahrbahn, die befestigten Seiten- und Trennstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen), die Parkbuchten und die Bushaltestellenbuchten, die befestigten Parkplatzflächen, die Brücken, Tunnel, Entwässerungsanlagen, die Dämme, Durchlässe und Gräben - sofern es sich nicht um reine Erdarbeiten handelt.
b)
Herstellung von Rad-, Gehwegen und Parkflächen, die vom Straßenquerschnitt (vertikaler Schnitt, rechtwinklig zur Straßenachse) aus betrachtet sich eng an die Straße selbst angliedern.
c)
Herstellung von verkehrsberuhigten Straßen, Zonen sowie Fußgängerzonen (zur Begriffsbestimmung vgl. „Empfehlungen zur Verkehrsberuhigung in Wohngebieten “ der Forschungsgesellschaft für das Straßenverkehrswesen, Ausgabe 19811).
d)
Ausführung von Kabelleitungstiefbauarbeiten.
e)
Herstellung von Schwarzdecken.
2.
Von der ausschließlichen Zuordnung2 nicht erfasst werden:
a)
Erdbewegungsarbeiten aller Art.
b)
Wege- und Platzarbeiten bei
Neubau, Umbau und Renovierung von Freianlagen, auch Fußgängerzonen,
soweit diese nicht unter 1 a) bis 1 e) fallen und landschaftsgärtnerisch geprägt sind.
c)
Herstellung von Sport- und Spielplätzen. “

1 [Amtl. Anm.:] Beziehbar unter der Anschrift: 5000 Köln 21, Alfred-Schütte-Allee 10 (Tel.: 0221/88 30 33/34).
2 [Amtl. Anm.:] D. h. die unter Ziff. 2 aufgeführten Arbeiten dürfen von beiden Fachrichtungen ausgeführt werden.