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Text gilt ab: 17.02.1961
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711-W

Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen für mehrere Handwerkskammerbezirke gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 HandwO2

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr
vom 17. Februar 1961, Az. 6433 - I H/12 - 3 319

(WVMBl. S. 25)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen für mehrere Handwerkskammerbezirke gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 HandwO vom 17. Februar 1961 (WVMBl. S. 25)

An
die Regierungen
die Handwerkskammern
Nach § 42 Abs. 1 HandwO1 wird grundsätzlich für jedes Handwerk ein Meisterprüfungsausschuss3 am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. In besonderen Fällen kann das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und hiermit die für den Sitz des Prüfungsausschusses zuständige Regierung beauftragen. Hierzu wird Folgendes angeordnet:

1 [Amtl. Anm.:] siehe Fußnote 2
2 [Amtl. Anm.:] jetzt: § 47 Abs. 1 Satz 3 HwO
3 [Amtl. Anm.:] jetzt: als staatliche Prüfungsbehörde