Text gilt ab: 03.04.1981

III. Hinweis

11. Die Angaben des Trägers einer Messebeteiligung im Antrag gemäß Nr. 4.1 und Nr. 9 und den dazu eingereichten Unterlagen sowie die Angaben der teilnehmenden Unternehmen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. I S. 586). Das gleiche gilt für Angaben, die nach Maßgabe der Teilnahmebedingungen im Rahmen einer amtlichen Beteiligung gemacht werden.